von dem Königreiche Hungarn. 407
Die übrige Atlffden Hoffrichter folgtt der Lannu; cro-
boMeichs, sklL, welcher das amt eines Stadthalters füh-
Wtt.
Ferner der Oberste oder stetswahren-deRerchs-Lantzlar/ nemllch der Erg.Bi-schofs) u Gran.
Der Lancellariu; personal», oder der Bi-schoff zu Ncitra.
Der^laZilter Luri« oder Postmeister.
Der ktaAiker "pavernji-orum, welcher wieReichs-Schatzmeister ist/ und die oberstevircäiori der Königl. kammer-imraclea auffsich hat.
Diese letzteren und andere hohe Königlichebeamte und Klinik«, als zum exempel der
lkIsAiksr samtorum, Lubiculariorum, kincerna-rum.^gsionum Lcc. werden zwar nicht ordent-lich unter die Richters des Königlichen Hoff-gerichts mitgerechnet/ sie haben aber gleichwolin wichtigsten fachen mitzusprechen/ und wer-den deswegen lmperü columnL, Säulen desReichs/genannt.
Die meisten fürnehme Herren sind 6ouver-veurs und Hauptleute der Gespanschafften/ undwerden Lanij discitespani, uioywoden/undLapitaine cimliret.
Jeder Graffund Gebiets- richter oderhat in seiner Graffschasst und landes-bc-zircke die gcrichtbarkcit zu aciminikt-ren/ undalle monale zu solchem ende den Adel desselbenzusammen zu berussen/und in erster instantz de-nen Ständen das recht;» sprechen/ damitnicht alles nacher Hofe gebracht werden dörffe.Sie haben wiederum ihre Vice-comire; undUrtheil - sprechet.'/ ?r.i'tonocgi-jo!, Hssekoresund p'lcsik!; unrer sich. Und sind solcher Ge-spanschastten/Rreyße und gcrichcs-zwan-ge siebenzrg und vier / inmassen deren nah-men aus obiger beschreibung erinnerlich; wie-wohlnoch einige wenige unter Türckischer bot-waßigkeit stehen.
M dir In dcm Laud-hauße aber pflegen zusam-
Emde inimenzukommen/ und zu erscheinen folgende
SS StL-,aI-: . .
Mßtze». An der Lönigl. tafcl der LonighMnj. Commikäi-ius, welcher A. 1631 war HerrSteffan Ordnn/ Kayserl. und Königl. Maj.Rath UNd personal» pra-lLNiis: m suäici» l.o-
cumkenen;.
Mit ihme saßen zur rechten feiten an dertafel die Gesandten der Königreiche Lro-atien/ valmarien und Slavonien/ derGesandte der Fürstl. Ragotzischen frau witt-wen/wie auch des Ertz-Canhlars Leci-etariu;Und Cantzelley-vcrwalter/ der Vics - lav-rnico-
rum klsgiker.
An der lincken selten waren die beysitzers:
der Vice- palacinu;, derklaZlker krotonolsriuskalslinsli;, der klaziker krokonokäriur des Kö-Uigl.Hoffgerichtö. Zween kisgik« krocono-tarii Perlons!» sirrclenure, der ?roronotariu;desKönigreichs Croatien.
An der tüffel der niedern Geistligkeit sitzendie Abgeordneten der Prälaten undDom-<§a-pitulim Königreiche.
Denen folgen die Abgeordneten derGespan-schaffterv gemeiniglich aus jeder zween per-sonem
Ihnen sind an die feite zu setzen die Abgeord-
nete der freyen Königlichen und der bergstad-te/ so wohl die vepunrten der stadte in Dal-matien/Croatien/und Sclavonien.
Die königlichen frey-stadte sind Cm-KSnigi ftep,schau/ s)reßburg/ Oedenburg/Lents'ch/^^'Everics/ Bartpha/ Febcn/die übrigenberg-und freystadte sindSzakolez/ Trcnt-schin/ Schcmnitz/ Atcsol/ Cärpen/ L'rein-niiz / Neust?! / Neustädte! / Leßmarck/
Modern / Batzen / Gzent Gyorgen/Röszegh/Rrsrnarton/und andere mehr/als zum exempel der freye marckc - fleckenRustrc.
Diese freye und Reichs-städte haben diejurg kau»in ihrenWeichbilden sowohl als diehöhere Stande in ihren Spanschafften und ge-bieten zu exerciren.
Ihnen folget der alte Adel/welcher gleich-falls der Reichs-standschasst geniesset/und auffLand-tagen sein Machten mit beyzutragen/auch auff seinengütern viel nutzbare Regalienzu gebrauchen hat.
Die freyheit Und gerechtstme gesamter., .Stände dieses Königreichs erwiese sich am „,Mcn verallerzuveriäßigsten auff gemeinen Lanv-cä-Ständegen oder kolcor, welche von dem Kouige alledrey jähr einmahl/ zu beobachtung gemeinerwshlfart / erhaltung der Königl. intradenund abwendung innerlicher und äußerlicher ge-fahr und Unordnung/ zumahl wegen der tccu«.rät wider den erb-ftind/ gehalten werden sol-len. . , , ,,
Diese gemeine Land-tage pflegt der König-oder auf dessen besehl/der palsnnur auszuschrei-ben.Vorzeiten thäte es bey mierreM« derlsrinuz auff vorher mit denen mächtigstenStänden gepflogene Überlegung. Seither dadas Königreich erblich worden/ gehen der-gleichen Stkl» ?sl3cir»cu,eitt. Gleichwie auchdie macht der Stande nunmehr darinnen ge-schwächet ist/ daß sie ihres gefa'lens nicht Land-täge halten dörffen. Wann nun die Stän-de in person oder durch gevollmächtigte/inmassen die wittben und unmündige/ inglei-chen die gemeinden thun müssen / erschienen/wird von dem Palatins die ptüpokcion oderms-ler!e der ULliberatlönen eröffnet / vorn ermeld-ten ?aiarinv das erste votun. abgeleget/ und diestimmen der übrigen Stände gesammlct/ ver-glichen/ und zum schlusse gebracht/ der Königl.
Mas oder dero coiiumllion zur revüon undgpprobanon übergeben/ und wenn man bee-derseits der strchen einig / sothane articul, k.c^
KNI con6rm,ret/und als ein Rcichs-abfchredpubiiciret.
Die puncta/ welche aufsLand-tage ge-hören/ sind alle die/ so das wohl und weh desKönigreichs und dessen innerliche und äußerli-che wcurität/ ordnung und rechte anbelangen:
Heutiges tagcs mehr die kriegs- Verfassung/woher volck und gcld zu nehmen ? und wiejenes zu versorgen und zu verpflegen ? wie diegräntz-vestungenzu unterhalten? wiedas landwieder in andauernd fior zu bringen? und bergt.,
Bey mehr angeführtem letztem Land-tage Ms aufzu Obdenbutg hat Man von wiedetbeftel-NAAlung des palarinats / abschassnng desOcd.ndm-gGöuvernements undStaathalterschafft/xkLkal vor die Lönigin/ von gletchhaltung
des