von dem Königreiche Preußen. 477
land gegen die Schwedische Provintzien offenist/ des Herrzogthums feinde gewesen / dörffteauch um fortwährender respccte willen keinevöllige sicherheit von diesen Nachbarn zugewar-ten seyn/zumahl wenn sich die macht der CronW-e am- Schweden vermehren solte- Mit dem Rö-«-rmPv-mgreiche Polen aber hat der letzt-verstorbeneChur-Fürst eine gantz genaue ewige Verbin-dung zur olk-und äefeollon, zur freyen paib-gsund allerhand ückllcken aufgerichtet / und istverabredetworden/ daß zur kriegs - zeit ein theildem andern mit isoo fuß-knechten und sc>o reu-tern zur hülffe kommen rnuß. Und soll diesesewige bündniß bey jedesmahliger erwehlungeines neuen Königs / oder erb-nachfolge einesneuen souverainen Herhogs in Preußen/ erneu-ret und beschworen werden; und welchesauch unabbrüchig verbleiben soll vermöge oban-gezogener besondern Königlichen «l-clarsrion.Zu desto mehrer fcsthaltung hat vermöge derBrombergischen tractaten der König unddie Republique von Polen / höchstgedachterJhr.Chur - Fürst!. Durch!, und dero männli-chen leides-erben/ die ämter und herrschafftenLauenburgundBütäu übergeben / und auch
2Z April (z Mas) 1660 ein mehrers besagt.Dabey doch zu mcrcken/wie sichö hernach mitElbing verändert/ und an statt dieser stadt zurssrjzfaÄion die feste gränh- und see-stadt Me-inet/arnCurifchenhaf in dcrDst-sce / undandere örter mehr abgetreten worden. Wasaber nach der zeit wegen Elbing vorgegangen/und wie selbige von den Brandenburgischentrouppen eingenommen / jedoch hernach gegeneinlieferung gewisser Unterpfands wieder anPolen abgetreten worden/ solches ist beyderbeschreibung des Königreichs Polen angefüh-ret und auch kurh vorher in diesem capitel ange-mercket worden. So hat auch der König inPreußen der jenigen securitat/ welche das zwi-schen der Cron Polen und dem Ertz-HauseOesterreich stehende ewige bündniß mit sichbringet/ mit zu gemessen. Im übrigen ist esgewiß/daß so wohl vorgebuchte Elbingische st-ehe/als auch die annehmung der PreußischenCrone bey der Republique Polen keine allzu gu-te Immersion« gegen diesen mächtigen nachbargemachethabe. Und JhreKönigl.Maj.aller-dings von der Nothwendigkeit erachten/ bey ihi-gen colssmäuren in Polen mit einer zur ctek-n-6on zulänglichen arm ee auf ihrer Hut undwacht zu stehen.
die stadt Elbing Mlt zugehörigem rcrrirorio,allermassen sie/ die Schweden A. 167s besiss.ivüberlassen/ wie hiervon der Olivische friede vom
iaupt-Wandlung
Von
MTV.-.
Achdem wir in denen beydenvorhergehenden abhandlun-gen die christlichen Monar-chen inEuropa in betrachtunggezogen / und also die ersteclasse der gekröntenPorenhen beschloßen haben;so erfordert die an denen größten Höfen einge-führte locLtions - ordnung/ daß hiernechst zu de-nen freyen Staaten oder viel-herrischen regie-rungen geschritten werde. Und verstehen wirdurch eine Republique oder freyen Staat einsolch politisches wesen/ darinnen entweder derAdel allein/oder mit dem volcke durch dessen ab-geordneten zugleich/ oder das gestmmte volckdurch dessen vepurirte allein / oder an statt undim nahmen des Adels und volcks oder eines ausbeyden/ein Fürst nach denen vorhandenenStaats-gesetzen und hergebrachten gebrauchenzu beobachtung der gemeinsamen wohlfahrt undglückseligkeit regieren/und einer hohem gewaltmit respect und unterthänigkeit nicht verwandt/sondern dißstlls gantz frey sind. Es sind aberin eingangs gedachtem Haupt-Welt-TheileEuropa jetziger zeit folgende freye Staaten/als : Venedig, welche mehr wegen ihres al-
terthums und grossen macht/als wegen des kl-tuls der ehemahls unter ihrer herrschafft gewe-senen Königreiche Cypern undCandia / allenandern unstreitig vorzuziehen ist / und ihrenrang unmittelbar nach denen gekrönten Häu-ptern nimmst / auch das recht der Ssla kegi»würcklich genießet. Denn der S taat derervereinigten Niederlande, welcher demStaat zu Venedig an macht gleich-wo nichtvorgehet. Ferner der Frep-Staat Genua/deme wegen besihung des Königreichs Lorbcseiniger Vorzug vor andern gebühret / alsdennderstlbe auch deßhalber daskr«ckcak8e^ni-6.mo und die 8s!a 8.sgia slkeüiret. Dieser folgetnun vor andern seiner macht und ansehens hal-ber der vereinigte Staat der Epdgenostsenschaffr oder die dreyzchen Schweitzer-^-m.mns stmt ihren bunds-unverwandten vvlckernund örtern. Nach diesem ist der frepeStaaezu Lucca in Italien / wie auch die kleinerenStaaten zu Gcnss/zu ksgulli, und zu 8. bil--rino zu setzen/ vorgut befunden worden. Je-doch alles einem oder dem andern etwa an sei-nem sonst habenden oder gerühmten Vorgangs-rechte gantz unverfänglich.
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