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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischen Herolds ander Theil, oder, Zuverlässige Beschreibung derer europäisch-christlichen Königreichen, freyen Staaten und Fürstenthümer
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Register derer fürlichmsten Personen / orterund fachen.

Waldburg 1,761. erkaufst die freyheit und unterwirft sichdem Reiche ibicl.

'Ißnp/Abttp/ deren Erb - schutzherren !, 6co. streitÜber der Reichs« immeäietät ibicl.

Istrin/ landschassc/was davon der Republique Ve-nedig zuständig 11, 487. was dem Hause Oesterreich da-von zugehörc? 1,129.401. 11,487. regiments-VerfassungVenetianischen theils II, 506. Patriarch zu Aglar oder11,707. N401.

Italien/was das Reich rn Italien verlohren? l,c>8r-1-4. hat sich nie völlig an die Teutschen Reichs^satzungenverbunden 98s- ob das Reich die oberbotmäßigkeit nochhabe über des Pakstcs lande? 986.

Itccr/herrschn ffr/ist vor alterö besondern Grafenumcrworffcn gewesen 1 , 47 s. was deßhalber mitMayntzvor streit entstanden ib. gehöret denen Landgrafen zu Hes-sen ibicl.

Jubelfest/ dessen anstellung gehöret zum kirchen,regal1,42. wer das erste angestellet ib. gehöret zu denen Päbst«lichen rel'ervritm Ik,6yi. Ceremonien dabey 11 , 6yi. leg.

Iudenthum / gehörete hiebevor unter die unmittel-baren Reichs - Unterthanen 1 ,772. dessen zustand im heil.Nöm. Reich 890. Juden aufzunehmen / ist ein sonder-bares regal ib. leben unter tsiecisl Kayser. schütz 891. re-ligion ib. articul derselben ib. diese religion ist einemChristlichen siaat nicht ohne gefahr 8r>r.

Königreich/ ist lachens werth I, «8.

/i>r^, insul/ stehet anietzo der Cron Spanien zu II, 109.

Iulichifche succelllons-fache/ recht des Chur-undFürstl. Hauses Sachsen an derIülichischen erbfolge 1 ,24s.leg. Chur-Brandenburgisch gercchtsam bey derselben 27;.leg. was dieser Churfürst daraus bekommen ? 274. wasPfaltz-Neuburg bekommen? 274.294. Ehur Cölln prse-tsnäwetauch was darausf 2,4.

Iustingcn/ Herrschaft/ suche Opfrngen.

Iüterbock, Herrschaft/ kömmt durch den Präger undWestfälischen frieden an Chur-Sachscn 1,2)7. wird an-jctzo von Sachsen-Wcissenfclß besessen 257.

Iüttland/macht eine halbe insul in Teutschland 1,86.liegt zwischen der West-see und dem Belt ibicl.

R.

Rarster im heil. Römischen Reich / dessen beschreibung1,94. kan heur zu tage nur durch die wähl zum thron ge-langen ibi>l. viäc Rapsterl.wahl; dessen krönung ivz.viüe Rapferl. krönung; welchequalirät ein Kayser ha-ben soll? iQt. Kayserl. macht und gewalt n 6. Kayserl.rcleivsta 117. vicle Rayfcrl. Hoheit und relcrvats.Kayserö ehren-tikttl und prTclicgrs izt. vicle Rapfer«tiche ritulatttr ; eines Kayscrs persönliche üignitäten!Z2. wapcn t ZZ. unterhalt aus dem Reiche IZ8. inter-ciie 1Z9. Kayser wird alscriminal verklagt. 1 ,778. Kay-scrs priei-ogstiv in der Christenheit 85. verledigung desKayserl. throns 141. autorität der Kayser bey denen Reichs-versammlungen 776. Kayserl. kriegs-commsnclo ibicl.übrige Kayserl. jur-, 776. Kayser ist das Oberhaupt undhatdiegewalk der Reichs-regierung 789. Ihm gebühretder nähme eines Monarchen ibicl. ein Röm. Kayser hatsein Majestätisches Vorrecht so fort nach der wähl bey unter-schreibnng der cspimlacion ibicl. der erste aöku; der Kay-serl. regierung / ist die Versicherung der Hoheit von dem Rei-che und dessen Ständen ibicl. Majestätische Vorrechte ei-nes Kaysers 790. alle Churfürsten / Fürsten und Ständesind ibm und dem Reiche Unterthan ib. Kayser ist die aller«höchste Obrigkeit in rechts - fachen !b. übet seine Monar-chische gewalt 796. ist das Haupt der Reichs-armce undfricdrns - erwtrber oder gcber ibicl. an dem Kayser wirdLas rechte Climen iTÜe l^jelksriz allein begangen ib. Ver-sündigung gegen Kayserl. Maj. wer Ihr die Monarchische

gewalt clüputiren will 790. Lscliir öc Imperium was es beygesundheirs - trincken bedeute? 79r. Kayser schwöret / dasReich zu erhalten ib. ist aber der Majestät ohnschädlich ib.alte Reichs-gesetze legen dem Kayser mehr gewalt zu 702.der Kayser übet viel hohe Ma-estäts-rechte ohne zuthun derStaude ib. Kayserl. macht ist nicht zu allen zelten gleich794. maße der regierung ist der Kayserl. Maj. uual brü-chig 807- gleichmß von Mäßigung der Kayserl. gewalt8^8- Kayserl. kirchen,regalksö. vicle kirchc; dessen schul«digkcit an denen Reichs - prstenlionen / und von derleylgen RapsrrI« Majestät suche an seinem orte.

Raysterm im her!. Röm. Reiche wird /^ugulk-r ge-nennet 1,146. deren krönung ib. prscceclenr-irrung unterdem Frauenzimmer 147. ietzige Kayserin krönungs-aäkus147. stelle einer Kayserin bey Reichs «proceklionen 148-privileZig derselbigen ib. wapen der Kayserin 148. gewaltder Kayscrinmn vor zelten 149. wer der Kayserin richtet?14p, derselben Crtz-Cantzler ib. vorzugs-rechte dersel-ben ib. dero Ertz-Marschall ibc Ertz-Capcllan ib. Ver-sorgung der Kayserin 150. dero Hof-staat 15O.

Rayst. aufReichsrägen/ viäeReichstäge.

Rapstcrliche krönung / reglement bey einer Kayserl«krönung 1 ,104. leg. 782. Vorbereitung darzu und anschaf-fung der Reichs - kleinodie» 1,10;. wie solche bey solennenproccllionen gebrauchet werden 104. leg. worauf einKayser bey der krönung pflegt- zu schweren 107. Ceremo-nien der krönung 107. nach der krönung schlägt der neueKayser Ritter des heil. Röm.Reichs 109. procellion nachder krönung ib. wie die Churfürsten bey Haltung der krö-nungs-mahlzcit ihre Ertz-ämter verrichten? 109. Ceremo-nien bey krönung derietzigen Röm. Kayserl. Majest. iio.vorzeiten war eine dreyfacheKrsne üblich,^als die Rö-mische Rrone nr. Lombardrsche Rrone uz. dieTeutsche Rönigl.Rrone

Rrone Römische / was die Päbste hierbey nllscliretI,m. diese zu erlangen wurden Rom-fahrten angestellet! 12.suche Rom-fahrten. Kayser versprechen zwar die Rö-mische Krone zuempsahen n 2. wird aber nicht erfüllet uz.ist auch mehr sogar nöthig ibi<l. jetzige Majestät verbin-den sich nur zu einer Krön ibicl.

Lrone/Lombardrfche/dero Ursprung I, uz. ob sieeisern? ib. zeigt des Reichs Hoheit in dem LombardischenReiche an ib. ist nicht mehr im gebrauch uz. -

Rrone/ Rönigl. Teutsche/ dero beschreibung 1 , uz.wem das krönungs-recht gebühre? streit zwischen Chur-Trier und'ln wegen der krönung 114. dergleichen streitzwischen Chur- Alayntzund Chur-Cölln ,,4. wird ver»glichen ibicl. die krönung ist eine blosse lolenrütat 114.hat aber guten nutzen i is. Kayserl. krönung wird vornPabst llilputirer 112. von denen Churfürsteü aber be-hauptet ibicl.

Rayfcrliche Hotzeit und relervÄts, was solche ho»heit sey!,? n 6. woher sie rühre ?ib. kennzeichen/daß solcheoberbotmäßigkeit durchgängig sey 116. was dierelervstLseyn?»7. die silrnehmsten Kayserl. relervst-, seynd: (l)das recht/Königc/Fürsten ro. zn creiren 118. Pabstslleäi-ret diese Hoheit auch ng. wird aber darinn gehindert ib. klei-ne König zu Ivetot ist lachens werth II8- solch rekervstum er-strecket sich ietzo nur auf den Chur-und Fürsten-stand i>8.jedoch mit gewisser Masse ib. (2) das recht/ Adels,und anderewürden und ehren zu verleihen 119. dieses relervat lästder Kayser bißweilendurch andere Herren«standes Perso-nen verrichten -bill. wird mit einem epempel bewiesen ibicl.(z) das regal Zcptermnd fahn lehn zu verleihen 119. wardarbey vor lolemiien vorgehen? ibicl. ietzo geschiehet die.belehnung mit dem schwerdte iro. lolennitäten bey Chur-und Fürstl. Sachs, lehns - empfängniß ib. legg. geistlich^belehnung irz. die erkäntniß und anspruch zwischen denender pr^ceclentz halber strittigen Chur-und Fürsten I-2Z.