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Heinrich iv.i. Aug. 1589.
Mai 1594 .
Damals ist auch Bern wieder dem Bündniß beigetreten, wahrscheinlich in Voraussichtdes nahen Hinschiedes des Königs/ welchem der damals noch dem protestantischen Glaubens-bekenntniß anhangende Heinrich IV. nachzufolgen hatte (Zürich allein blieb dem Bundwieder fremd).
Nach dem Ableben Heinrichs III. am i. August 1589 ließ Heinrich IV. durch Schreibenvom 8. August den Eidgenossen eröffnen/ daß/ in der schwierigen Lage/ in welcher er sich be-finde/ ihm nichts größere Beruhigung zu gewähren vermöge als das Wiederanknüpfen derfreundschaftlichen Verhältnisse mit den ältesten Verbündeten Frankreichs/ den Eidgenossen.
Die Tagsatzung in Solothurn nahm die Eröffnung ihrerseits freundlich auf/ und dreiSchweizerregimenter/ das eine von Bern/ unter Ludwig von Erlach/ das andere von Solo-thurn / unter Johann Laurenz Arregger/ und das dritte von Graubünden/ unter dem OberstHartmann/ zogen dem König zu/ und leisteten ihm wie die übrigen Schweizer unter Galatti/welche schon bei ihm waren/ sowohl in der Schlacht bei Jvry/ als bei der Belagerung vonParis u. s. w. große Dienste.
In Folge dessen war Heinrich iv. den Schweizern sehr geneigt und bestätigte im Mai1594 durch ausführliche Lettres patentes die den schweizerischen Kaufleuten durch den ewigenFrieden von 1516 und durch seitherige Königliche Erlasse (Lettres patentes) ertheiltenPrivilegien.
Diese Lettres patentes kauten wie folgt:
Heinrich von Gottes Gnaden König von Frankreich und Navarra: Allen die dieses sehenund sehen werden/ unsern Gruß. Wir erklären hiemit/ daß wir der Bitte und demVerlangen unserer Lieben und Getreuen den Kaufleuten von St. Gallen und Schaffhausenund anderer Verbündeter und Zugewandter der schweizerischen Eidgenossenschaft/ welche inunserm Königreich und in unsern Landen Handel treiben/ williges Gehör geschenkt: nachdemdieselben uns vorgestellt/ daß seit dem Jahr 1516 der Friedens- und Allianzvertrag zwischendem seligen König Franz unserm hochverehrten Herrn und Vorfahr, welchem Gott gnädigseyn möge/ und den Herren derxm schweizerischen Kantone geschlossen worden sei, welcherbeständig wieder bestätigt worden sei durch die Könige unsere Vorgänger und selbst durch denzuletzt verstorbenen seligen König Heinrich unserm hochverehrten Herrn und Bruder/ welchemGott gnädig sein wolle.
Durch welche Allianzen ihnen erlaubt sei/ in diesem Königreich frei und ungehindert,zu handeln und zu verkehren in Friedens- und Kriegszeiten, ohne andere Steuern/ Zölle undAbgaben für die Waaren zu bezahlen , welche sie in unserer Stadt Lyon und an andernOrten des Königreichs einführen oder von dort ausführen/ und welche sie verkaufen/ alssolche/ welche sie zur Zeit jener Allianzen zu bezahlen gewohnt waren/ welches Recht ihnendurch unsere Vorfahren jederzeit bestätigt worden ist/ indem ihnen sogar erlaubt worden ist/während 14 Tagen nach der Messe von Lyon alle und jede nicht verbotene und prohibirteWaaren frei und ohne Abgaben auszuführen/ wie dieß aus dem ihnen durch unsern Vorfahrenertheilten königlichen Erlasse (Lettres patentes) erhellt: Eben so haben wir auö diesen Er-lassen ersehen/ daß in Folge ihrer Beschwerde über Steuern/ zu welchen sie im Widerspruchmit jenem Vertrag angehalten werden wollten, sie bei ihren Privilegien belassen worden sind/indem befohlen worden ist/ daß alles, was sie mehrbezahll, ihnen zurückgestellt und vergütetwerden soll. Dennoch hat man sie während dieser letzten Unruhen gezwungen, neue Abgabenbei der Ein- und Ausfuhr ihrer Waaren zu bezahlen, und hat sie angehalten, zur Besoldungder Schweizer beizutragen, welche in unserer Stadt Lyon in Garnison lagen, bevor dieselbe