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Darstellung der Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich während des Jahres 1840 : sammt einem Rückblick auf die Verträge, Gesetze und Verordnungen, durch welche die gegenseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen bisher geregelt worden sind / bearbeitet von Dr. A. v. Gonzenbach, d. Z. eidgenössischem Staatsschreiber
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der katholischen Orte bestanden haben mögen, vernichtet. Das Mißtrauen unter den Ständenblieb aber und war von langer Dauer. Bei eintretenden, günstig scheinenden Konstellationenhofften die katholischen Orte in der damaligen wechselvollen Zeit immer wieder, der Kaiserund der König von Frankreich werden sich zu ihren Gunsten verwenden. Bern und Zürichsuchten sich für einen solchen Fall die Hülfe der protestantischen Mächte Großbritannien,

Preußen und Hessen-Kassel zu sichern.

Der Bund von 1663, welcher von den sämmtlichen Orten nur auf acht Jahre nach desKönigs Tod abgeschlossen war, erlosch für diejenigen, welche nicht in den Bund von 1715eingetreten waren, mit dem Jahr 1723.

Unter solchen Verhältnissen wurden die Privilegien, welche die schweizerischen Kriegö-leute und Kaufleute in Frankreich genossen, vielfach beeinträchtiget. Obschon die Schweizer-truppen während des 7jährigen Kriegs Frankreich mit Auszeichnung gedient hatten, erschien fürsie 1763 ein neues Reglement, welches weniger günstig war alS die frühern Kapitulationen. Ludwig xv.

Die Beeinträchtigung der HandelSprivilegien dauerte fort. Dennoch scheuten sich dieevangelischen Stände während der ganzen langen Regicrungszeit Ludwigs XV. die Erneuerungdev Bundes ernstlich in Anregung zu bringen, weil sie fortwährend besorgten, es möchte beidiesem Anlaß die Restitution der Eroberungen deS Kriegö von 1712 zu Gunsten der Katholikenauöbedungen werden.

Kaum hatte aber Ludwig XVI., dessen menschenfreundlicher Charakter und Gerechtigkeits- Ludwig xvi.liebe allgemein bekannt waren, im Jahr 1774 den Thron bestiegen, als sich bei allen eid. 1774.genössischen Orten Neigung zeigte, mit Frankreich wieder in ein geregeltes Verhältnißzu treten.

Die katholischen Orte hatten zwar auf Erneuerung des Bundes von 1715 angetragen, alleindas französische Kabinet wünschte denjenigen von 1663 mit der ganzen Eidgenossenschaftwieder zu erneuern.

Im Jahr 1775 wurde der Präsident Johann Gravier von Vergennes als Bevollmächtigterfür diese Unterhandlung in die Schweiz gesandt und am 22. September 1776 versammeltensich auf einer Konferenz zu Baden die sämmtlichen Orte und Zugewandte, um nach einemZwischenraum von mehr als 100 Jahren über den bereits von Frankreich vorgelegten Entwurfdes Bündnisses wieder zu berathschlagen. Am 28. Mai 1777 wurde endlich das neue Bündniß 28. Mai im,

zu Solothurn unterzeichnet und am 25. August gleichen Jahres in der Stiftskirche zu Solo-thurn, unter großen Feierlichkeiten durch den französischen Botschafter und den Gesandtenvon Zürich beschworen. Die Gesandten der übrigen Orte, deö Abts und der Stadt St. Gallen,

Der Republik Wallis und der Städte Mühlhausen und Viel legten ihre rechte Hand auf dasEvangelienbuch.

Obschon als Grundlage dieses neuen Bündnisses der im Jahr 1516 mit König Franz!,geschlossene ewige Friede ausdrücklich bezeichnet wurde, so ließ der Artikel, welcher von denHandelsfreiheiten handelte, Doch schon voraussehen, daß dieselben wesentlich modifizirt würden.

Der 18. Artikel dieses Bündnisses lautet nämlich wie folgt:

»Der König erklärt sich, der schweizerischen Nation alle die Privilegien und Vorrechte»beizubehalten, so die Kaufleuthe und andere Schweizer rechtmäßiger Weise in Frankreich»erworben haben. Da aber die beiden Theile voll des gegenseitigen Vertrauens den Beschluß