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Uebertrag: Gulden 84,011,725
K. Nach Preußen wurden ausgeführt Waaren im Betrag von . „ 6,184,328
ll. über Venedig .......... 3,263,213
i. nach Krakau .......... 2,365,280
K. über die sonstigen Seelüften ........ 2,304,647
I. über Fiume........... 2,255,521
m. nach Polen .. 2,073,944
r». über Brody 945,007
o. nach Rußland .......... 436,866
Summa: Gulden 103,840,531
Der gesammte Ein- und Ausfuhrhandel zwischen der Schweiz und Oesterreich hat laut den vor-stehenden Uebersichten im Jahr 1840 betragen ...... Gl. 19,463,596 Kr. 02
wovon Gl. 1,760,912 Kr. 52 die Ausfuhr aus der Schweiz nach Oesterreich,und „ 17,702,683 „ 10 die Einfuhr aus Oesterreich nach der Schweiz
beschlagen.
Gl. 19,463,596 Kr. 02
In französischen Franken ausgedrückt, betrug gemäß den vorstehenden Uebersichten der Ein - undAusfuhrhandel zwischen der Schweiz und Oesterreich im Jahr 1840 . . franz. Frkn. 50,049,246
wovon franz. Frkn. 4,528,061, die Ausfuhr aus der Schweiz nach Oesterreichund „ „ 45,521,185 die Einfuhr aus Oesterreich in die Schweiz
beschlagen
franz. Frkn. 50,049,246
In den durch das Rechnungsdepartement der k. k. allgemeinen Hofkammer bearbeiteten Ausweisen,wird auf Seite 161 und 195 der Betrag des gegenseitigen Ein- und Ausfuhrhandels — wie schon be-merkt — etwas verschieden berechnet. Die Ausfuhr aus der Schweiz nach Oesterreich, welche wirzu Gl. 1,760,912 Kr. 52 berechnet haben, wird dort nämlich zu Gl. 1,761,288, und somit umGl. 375 Kr. 08 höher angegeben, — und die Einfuhr aus Oesterreich in die Schweiz, welche wirzu Gl. 17,702,683 Kr. 10 angenommen haben, wird dort zu Gl. 17,706,609 und somit um Gl. 3925Kr. 10 höher berechnet.
Es wird dieß hier angeführt, ohne indessen auf diese unbedeutende Differenz weitere Rücksicht zunehmen.
Bei Darstellung der Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich , und zwischen derSchweiz und den deutschen Zollvereinsstaaten, ist zwischen dem sogenannten allgemeinen und demSpezialhandel unterschieden und unter letzterer Bezeichnung derjenige Verkehr berücksichtigt worden,welcher Waaren beschlägt, die in dem einen der beiden betreffenden Staaten produzirt und in dem andernkonsumirt oder verarbeitet worden, so daß der Transithandel dabei nicht in Berücksichtigung fiel; eine