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Darstellung der Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Oesterreich in den Jahren 1840 und 1845 / bearbeitet von Dr. A. v. Gonzenbach
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An fremdem Garn und Baumwollstoffen wurden in die Schweiz eingeführt:

im Jahr 1839 .

1840 .

1841 .

1842 .

1843 .

1844 .

1845 .

1846 .

. Zentner 21,58622,56732,01529,78423,70021,60933,27638,229

Darunter sind aber höchstens 2—5000 Zentner englisches Garn der feinsten Nummer; dieübrige Einfuhr betrifft Baumwollstoffe, die theils durch die Schweiz transitiren, theils in derenHandel, theils in den innern Konsum übergehen ').

In Oesterreich ist die Einfuhr von Baumwollwaaren bekanntlich verboten -).

9 Diese Einfuhr fremder Baumwollwaaren ist nicht so beklagenswerth als es auf den ersten Anblick aussehen mag;es sind diese fremden Baumwollwaaren hauptsächlich englische Piquets und französische Jndiennes, erstere jedochnicht in sehr großer Quantität. Der Grund, warum diese nicht eben so gut in der Schweiz fabrizirt werdenkönnen, ist schwer anzugeben; allein wahr ist es, daß solche Piquetstoffe bisher nicht in der gleichen Vollkommen-heit in der Schweiz fabrizirt worden sind. — Die Jndiennes könnten bei dem Stand unserer Färbereien undDruckereien ebenso gut in der Schweiz gemacht werden wie in Frankreich. Wenn unsere betreffenden Etablisse-ments es daher vorziehen für den Exporthandel statt für den innern Konsum zu arbeiten, so geschieht dieß, weilsie dort zu bessern Preisen verkaufen. — Würde die Schweiz nun etwas dabei gewinnen, wenn durch Einfuhr-zölle der Preis dieser Stoffe so sehr vertheuert würde, daß jene Etablissements den innern Debit dem Export-handel vorzögen? Ich zweifle daran, die Schweiz würde ihren Bedarf theurer bezahlen und der einzige GewinnWäre der, daß einige schweizerische Etablissements einen leichtern Handel erwürben: einen Verschleiß in der Nähestatt eines solchen in der Ferne; die Jmportation fremder Baumwvllstoffe würde aber deßhalb doch nicht ganzausgewichen, zumal namentlich das andere Geschlecht, das sich in Baumwollstoffe großentheils kleidet, häufig demfremden den Vorzug gibt, weil es fremd ist, selbst wenn es weniger solid oder weniger schön sein sollte.

2) Bob inet ohne eingetragenen Dessein, in der Einfuhr zugelassen, zahlte bis August 1835 über lOOfls), nachhernoch mehr als 60^/o, während Bobinet mit eingetragenem Dessein, dem Verbote unterlegen bis zum März 1839,nur 6t)0/s, an Zoll zu bezahlen hatte. Beide Artikel dürften einen nicht unwichtigen Gegenstand der Schmuggeleibilden, da eine so hohe Prämie bei einem Artikel, worin die eigene Weberei noch nichts Außerordentliches leistet,eine gewinnbringende Entschädigung für die Gefahr der Entdeckung gewährt. Man hatte wahrgenommen, daßungeachtet des Verbots und der Abgabe von 60"/^ die inländische Weberei nicht hinreichend geschützt sei, obgleich Bo-binet mit eingetragenem Dessein nicht ein Mal von Privaten zum eigenen Gebrauch bezogen wurde, und fand esfür zweckmäßig im März 1839 den Eingangszoll dafür aus t 50 ä^ zu bestimmen. Es hatte aber auch ungeachtetdes Verbots und der Tarissbestimmung von koo/g die Einfuhr anderer Baumwollwaaren zum eigenen Gebrauch(da dieser Artikel zu den außer Handel gesetzten gezählt wird) seit dem Jahre 1831 sich alljährlich ansehnlichvermehrt, und es ist dieselbe von 860 Gl. im Jahr 1831 bis zum Jahre <838 auf 41,626 Gl- gestiegen Umdie Weberei noch mehr zu schützen (die Schmuggelei zu ermuntern), wurde der Tarifsatz für derlei Baumwoll-waaren im März 1839 dahin abgeändert, daß der Zentner netto mit 300 Gl. oder 150hg des Werthes verzolltwerden sollte, allein diese Bestimmung wurde im April 1849 modifizirt, und es erfolgte eine Herabsetzung auf116 Gl. 40 Kr., d. i. 58"/o; diese Anordnungen hatten beigetragen, die direkten Zufuhren aus der Fremde bis40 Zentner oder 8000 Gl. zu beschränken. (Becher, Beiträge Seite 85.)