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Erneüerte Gerichts-Satzung vor Die Stadt Bern, und Derselben Teütsche Städte und Landschafften. Bern : In Hoch-Oberkeitlicher Drukerey, 1768[-1772?]
Inhalt
- PDF [1]Vorderdeckel
- PDF [5]Titelblatt
- PDF [7]Wir Schultheiss, Räthe und Burger der Stadt und Republick Bern, thun kund hiemit:
- PDF [9]Erster Theil der Gerichts-Satzung.
- PDF 179 [187]Zweyter Theil der Gerichts-Satzung.
- PDF 327 [335]Dritter Theil der Gerichts-Satzung.
- PDF 469 [477]Vierter Theil der Gerichts-Satzung.
- PDF [555]Inhaltsverzeichnis
- PDF [561]I. Register über den I., II. und III. Theil der Gerichts-Satzung. Von burgerlichen Rechten.
- PDF [615]II. Register über den IV. Theil der Gerichts-Satzung. Von Frevlen.
- PDF [625]Nothwendige und ernstliche Vermahnung, die allen denjenigen, so wegen Kundschafts-Aussage, oder andern Sachen schweren sollen, allemahl vor dem Eid soll vorgelesen werden.
- PDF [628]Wir Schultheiss, Klein und Grosse Räth der Stadt und Respublic Bern thun kund hiemit: Dass zum Besten unser lieben getreuen Burgern und Angehörigen unser sammtlichen deutschen Landen, wir, in Erläuterung der von uns ausgegangenen Gerichts-Satzung, betreffend die Competenz unser Deutschen Appellation-Cammer, folgende Verordnung gemacht:
- PDF [631]Verordnung für die Stadt Bern und derselben deutsche Städte und Landschaften. Ansehend die Substitutionen oder Nach-Erbschaften.
- PDF [632]Wir Schultheiss, Klein und Grosse Räth der Stadt und Respublik Bern entbieten allen und jeden unseren Angehörigen zu Stadt und Land unseren gnädigen und wohlgeneigten Willen, und dabey zu vernehmen.
- PDF [635]Rückdeckel