Band 
Erster Theil.
Seite
805
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der Manichäer..

wider die Richtigkeit dieses kaiserlichen Befehlsmit Grund vieles eingewendet werden könne.Augustinus und andere alten Afrikaner, Eu-ftbius, Cyrillus, haben davon nichts gewuff,und nicht so wol die Klagen über die groben Ver-brechen der Manichäer, welches doch hier so wp-nig ausmachen kau, als dergleichen häufige Be-schuldigungen, in den kaiserlichen Verordnun-gen wider die Christen überhaupt; als vielmehrdie Anzeige, daß viele vornehme Stanvsperso-nen Manichäer gewesen, machet die Sache sehrverdächtig. Vorn K. Constantin dem Grosenwissen wir nichts weiter; als daß er sich um ei-ne Känntnis des manichäischen Lehrbegrifs be-mühet haben sol; daß er aber gegen dessen Be-kenner Strafgeseze gegeben und volziehen lassen,wissen wir nicht. Eben so wenig wissen wir vondergleichen Verordnungen seiner ersten Nach-folger. Doch müssen sie um diese Zeit nicht al-lein verachtet gewesen; sondern auch verfolgetworden seyn, weil bekannt, daß der berühmteHeide, Libanius vor sie Verbitten eingeleget.

Daß algemeine kaiserliche Verordnungen wider .die Kczer auch sie betroffen, ist wol keinem Zwei-fel unterworfen. Allein seit den Zeiten K. Vg- I- C.lentinam des I. waren solche Geseze wider die Z72.Manichäer nahmentlich, häufig und hart. Un-terdessen scheinet wenigstens in Africa die Lands-verweisung die gemeinste Strafe derselben gewe-sen zu seyn, obgleich allerdings nach einigen Ver-ordnungen die Lebensstrafe gesezt war. DieseVerordnungenchatten den Erfolg nicht, den manCee z ' wünschte;