Band 
Vierter Theil.
Seite
757
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mit den eigentlichenpelagiancrn. 757

gcrung stehet nicht allein sehr oft bei dem -Hieron^mound Augustino, deren Zeugnisse nun wol nicht gültiggnug sind, diese Anklage richtig zu beweisen. Alleineinmal stehet sie so gar zu deutlich unter den Kanonender Kirchcnversamlung zu Larrbago vorn I. 418. §-XXXVl. VII. VIII. Wer die Umstände dieser Ver-samlung betrachtet, welche wegen des Wiedcrspruchsnicht allein der Pelagianer; sondern auch des Zosimiso viel Vorsicht brauchen muste, jenen nichts erweislichfalsches zur Last zu legen, und aus der kleinen Zahl dererzehltcn Jrlümcr, von denen die übrigen alle erwiesensind, den Schlus macht, dass sie diese Vorsicht wirklichgebraucht, der wird allezeit hier mehr; als Consequenz-macherei erwarten. -Hernach finden wir auch von kei-nem Pelagianer einen erweislichen Wiederspruch, dadoch wenigstens dem Julians die Folgerung nicht un-bekant seyn konte. Endlich ist in unsern Airgen dieFolge sehr nohtwendig. Bei der »weiten Folgerunghaben wir keine so starke Beweise oder Dermuhtungs-gründe. Der vornehmste Zeuge ist Augustim,.-,. SeineKlage verdienet aber wegen einer andern Ursach hier eineUntersuchung. Aus H.DXIX. II. 4. z) ist bekant, daßdieser Mann dieses Stük als einen erheblichen Jrtmnder Pelagianer, nicht in einem polemischen; sondernhistorischen Buch angegeben. Seine Worte find diese:Dellruunr etism orstiones, guss kscid eoclefis, stuspro infiäelibus et äoklrinse Del refillentilius vt con-vertsntur Deum» stue pro fiäelibus vt suz-estureis 6äes et perseuerent in es. Damit find nun eini-ge andere Stellen zu verbinde». In dem §. XXV. lgg.«ahcr beschriebenen Briefwechsel der Afrikaner mit deinB. Jnnocentio körnt diese Klage vor. In dem Schrei-ben der Bischöfe von Larchago, nachdem §. 4. die ersteFolgerung vom eignen Gebet um Bewahrung im Gu-te» angezeiget worden, folget §. z. contrsäicitur etism- illorum conrentiooe öe»eÄistro»»s nollris, vt in-csllum super populum äieere viäesmur, ei'r

a tiovrrno vt rekle sc pie viuenäo iili pls-

resnt, vel ills, guse pro tiäelibus precstur sposto-luü, äicens (hier wird die Stelle Epheslll, 14. einge-rukt) 8i er§o voluerimus beneäicenäo super popu-lum äieere; äsillis, äomine, virtute corrohsri perBbb Z spiri-