Band 
Vierter Theil.
Seite
788
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788 Streitigkeiten

2nm. Es verlohnet sich hier wol der Mühe, die histori-schen Zeugniße zu samlen, die uns zur Beantwortungdieser Frage vorgekommen, da wir keinen unserer Vor-gänger kennen, der sie im Ganzen untersuchet hätte.Lälestius in demZosimo übergebenen libello üdei schei-net die zwischen ihm und seinen Gegnern entstandene Ir-rung vor unerheblich gehalten zu haben, da er sie deut-lich praeter siäem qusettiones nennet, da aber 6<leshier wol nur das öfentliche Glaubensbekäntnis bedeutet,so kan nur dieses auf das auserliche kirchliche Ansehengehen. Mithin saget er nicht, daß seine Lehren übertheologische Problems geben; sondern, daß von densel-ben keine kirchliche Bestimmung vorhanden sey, und dahalte er völlig Recht. Denn wenn er in den folgendensaget, die Meinung vvm peccsto ex trsäuce peccxtisey ganz -> catdolico lcnla entfernet, so sezel er ja deut-lich genug fest, daß in seinen Augen diese kezerisch sey.S. oben §. XXXVII. IV. Zu eben dieser Zeit sagtAosmius deutlich, es waren inepta certamma, gasenon »ecliücrmt, teä äeürurmt» ex illa cunolitsn» con-tsßione proiluere etc. S. obm §. XXXIV. I. Die-ser Mann hielte also alles vor theologischen Dorwiz.Die Bischöffe, von welchen der sogenannte lideilussiöei lulisni herrühret, hatten einige von denen, denPelagianern zur Last gelegten Lrhrsazen, aber unbe-stimt verworfen, und dieses beigefüget: vel Lgua suntslis» quae vel contra catkolicsm üclem venisvt, vel üra!«/crjo/r«atar gusesiiories pertineant, simili ex-secrstione (lsmnsmus. Die contra siäem catdolicam,sind wieder die symbolische Lehren, die mcktciplmstsvsind die, über welche kein Urtheil der Kirche gefalletworden. Auch diese verdammen diese Leute, mithinmüßen sie solche nicht eben vor gering geachtet haben.C- §. XI.IX. Von August,'»» hat Goesnell in oper.l-eon. to«. II. p. Z5Y. z6o. eine sehr gegründete alge-meine Anmerkung, daß er die Pelagianer vor der Kir-chenversamlung zu Larrhago im I. 4-8- viel gelinderbehandelt, und erst nachhero sie vor Kezer angesehen.Man siehet daher wieder, daß der Mann gar sehr dar-auf gesehen, ob ein Lehrsaz öffentlich von der Kirche,d. i. von einem Concilio verdamt worden. und da ebendiese Kanonen durch algemeine Unterschrift sollen geneh-miget