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Bericht des kleinen Rathes an den Grossen Rath, in Betreff der katholisch-kirchlichen Angelegenheiten des Cantons Aargau : d. d. 28. August 1835
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Fahre verkannt und schutzlos vor den Gesetzen erklärt. ')Als aber die Päbste versuchten, über unsere Pfründenzu verfügen, und nach Belieben auch fremde Priester, Kur.Manen genannt, mit Pftundbriefen auf dieselben zu schi.cken und einzudrängen; so befahl die Tagsatzung im Jahr1500. °), um ihre Pfründen gegen die Eingriffe des Pab.stes sogar zu sichern, unerschrocken:einen Priester ab.»zustellen als er die Pfrund zu SinS Kraft päbstlichcrGrazi oder Gunst hat ausfallen. Dann wir Eidgenossenja nir meinen das Jemand zu gestatten; und nüt destmin.der soll auch jeglich Bot trefflich heimbringen» daß mansölichs Hinfür zum Besten in aller unser Eidgenossenschaftverkomme, daß sölichs Niemanden gestattet und gegen den.selben Kurtisanen mit so tapferm Ernst gehandelt werde,damit wir des Anfallens vertragen bliben.« Wie aberdessen ungeachtet die Pfründen von den päbftlichen Pfar«rern nicht sicher blieben; so wurden im I. 1520. alle undjede Kurtisanen durch förmlichen Beschlußals böse, un-geistliche und »»gelehrte Buben« aus sämmtlichen eidgenös.fischen Landen verbannt ^). Ferner liefern die Rathöpro.lokolle der Regierung im kathol. Vororte Luzern ebenfallsdie schlagendsten Beweise, daß die dortige Staatsgewaltüber die Begründung der Geistlichen stets das landesherr-liche Verfügungörecht geübt und daher die Begründeten,welche sich als solche verfehlten und dem gemeinen Wesenoder der Sittlichkeit und Religiosität des Volkes schadeten,je nach Gutfinden, um weiter« Schaden zu hindern, vonihrem mißbrauchten kirchlichen Wirkungskreise entfernt habe.So führt die geuauute Regierung in ihrem Berichte über

0 Zürcher Raths-Protokoll von 1387 in die krmtaioonis.°) Absch. Zürich 4. Februar.

Lauster vm. 297.