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tes Chur war. l) Zudem hat der kstronus kein Recht, ein-seitig über Kirchengüter zu disponiren und Rechnungüber die Verwaltung derselben zu fordern; er kann dieses nurin Uebereinstimmung mit dem Bischöfe oder dessen Regierung(Ordinariate). Ueber das Vermögen des Bischofes, resp. desbischöflichen Tisches ist jeder Bischof noch dem Kirchenrechtxund den bestehenden Capitulationen dem Capitel theilweise, deinhl. apostolischen Stuhle aber vollkommen verantwortlich, jvokeine Concordate zwischen dem apostolischen Stuhle und denStaatsbehörden bestehen. Das Kirchenrecht und die Ca-pitulationen zwischen den Domcapiteln und Bischöfen habenjedem Bischöfe die gesetzlichen Schranken schon längst ange-wiesen, und das Bisthumsvermögen gesichert.
Die Bundesschrift ist aber sehr sorgfältig und sogar ängst-lich, daß ja durch „schlechte Haushaltung und zügellose Ver-schwendung oder unersättlichen Geiz" der Bischöfe das Stiftnicht „in unausweichliches Verderben gestürzt werde." „Die-sem Uebel vorzubauen", sagt sie, „pflegen noch heutzutage (1755)völlig unabhängige Geftifter mit den neuerwählten Bischöfengewisse Verträge zu errichten, welche gemeiniglich unter demNamen der Capitulationen bekannt sind, sollte das einigeHochstift Chur einer Gefahr blosgestellt bleiben, welche Alle dieübrigen so sorgfältig auszuweichen wissen?" ?) O nein! es istnicht „blosgestellt". Auch das ganz unabhängige Hoch-stift Chur kann solche „Capitulationen" ausweisen, wieandere unabhängige Stifte des deutschen Reiches. Als die Dom-herren den Bischof Paul von seiner Resignation abwendig zumachen suchten, wiesen sie ihn, im Falle er zu resigniren ge-willt sei und bleibe, gerade auf jene „Capitulationen" hin,die zwischen ihm und dem Capitel abgeschlossen worden waren,um des Hochstiftes oder Capitals „Gerechtigkeiten, alte guteBräuche und Gewohnheiten zu erhalten" und zu sichern.Und solche „Capitulationen" bestanden für das Hochftift
Siehe oben S. 68—71.
-) Ansführ. der Rechts. S. 76. 77.-) Siehe Beilage VIII.