Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung
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oder ,
Revidirte und ergänzte Sammlung der GeseU und Ver-ordnungen über die Einrichtung, Wahkart, Kompetenz undGeschäftsführung des Kantonsgerichts, als Oberapella-tions--Behörde in Civil-Sachen,
wie solch-
von dem Großen Rath unterm 28. Juni 1816 (mit Vorbehalt einer nach zweiJahren vorzunehmenden Revision der blos reglementarischen Vorschriften)festgesezt, und deren Hauptgrundsätze von den Ehrs. Räthen und Gemein-den durch ihre am 13. Sept. isi 6 von der Standeskommission klassifizierenMehren als gesetzliche Grundlagen genehmigt worden sind.
Chur, bei Sh. T. ' Otto.