Band 
[Zweite Forsetzung.]
Seite
540
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54« Geschichte des Bündnerlandes.

VI. Item were auch, ob jemandts, es were Kayser,König, H«r oder Frow, wie die genennt werden,der die obgenampken Erbarm Lütt) auff Davos,oder ihre Erben bekümmerte, es were mit Gericht-oder ohne Gericht, Geistlichen oder Weltlichen,wie sich das fügete, der sie von Rechlung oderherrschafft anlangte da söllend wir vnd vnsereErben, sie vnd ihre Erben, wo sich das mit rechtkundttich erfund, vor altem schaden behüten vndentrichten.

VII. Item das Hauß Belfvrt soll allweg mit Gmei-nes Lands Davos müssen vnd willen besetzt wer-den , vnd ein jedlicher Vogt idll gmeinem LandDavos schweren mit dem geyampten Haust Bell-fort, gemeinem Landt offen vnv gewärtig sin, zuallen ihren Nöthen.

VIII. Item was im Landt verschuldet wird, es seyeklein oder groß, das sol im landt vor einemAmman berächtet werden , es sey dann vmb Diebevnd Manschlacht, das ssl auch berechtet werden,doch vor einem Herren , oder wen er dazu schickt,vnd was schuld erkennt würd, vmb Diebe vnndvmb Manschlacht am rächten, das sol vys obge-meldten Herrn vnnd Frowen, oder vnseren erbe«verfallen sin, als, es von alter her kommen ist.

IX. Item wer es ob wir oder vnser Erben mitgmeinem Landt Davos stößig oder strittig wur-den , bayMb soll ein geleich Recht besetzt werden,

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