Zweiten Theils V Buch. < 5 i f
hör zu geben, die Gegner zu ermähnen sich -—vor Gericht zu stellen und die Evangelischen 164zGemeinden zur schleunigen Vollziehung derJustiv anzufrischen. Im Namen der Hoch-gerichte erschien der Landamme von Clo-fters Johann Jeuch der Jüngere, und wolltemündlich und schriftlich behaupten: sie wä-ren nicht gehalten sich für die beiden Bünde,welche er auswärtige nannte, vor Gerichtzu stellen. Die Dauoser widerlegten ihnund führten selbst den Bundsbrief Gemeinner dreien Bünde und des X GerichtenBundes dawider an. Schwarz gestand erhabe das öffentlich verlesene Schreiben mirEinwilligung seines Schwätzers Georg Ga-luy aufgesetzt und seine Meinung behielt das'Mehren, so daß der Synodusin einem De-crete (so nennt man es) erklätzrte und ge-'nehmigte: (sehet wie weit sie schon in der'Verwaltung der Staatsangelegenheiten ge-kommen sind.) „ Die Hochgericbter wä-„ ren nicht verbunden sich dem Rechte zu-„ unterziehen; „ ja sie setzten noch hinzu:
„ wann auch schon eine Sentenz sollte ge-„ geben worden seyn, so könnte dieselbe doch„ nicht zur Executlon gebracht werden, fon-„ der» der Streit müsse gütlich und Bunds-„ genößisch ausgemacht, werden. „
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