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Wasserversorgung Bischofszell : Uebernahmsbedingungen für Arbeiten und Lieferungen 1892 / [Bischofszell]
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ö. Abschlagszahlungen am Ende eines jeden Monats imBetrage von nenn Zehntel der geleisteten Arbeiten und Liefer-ungen; der Rest bleibt bis nach Anerkennung und Abnahmeder ganzen Arbeit als Garantie für die vertragliche Erfüllungder übernommenen Verpflichtungen stehen.

6. Außer dem zurückbehaltenen Zehntel der Akkordsnmmchat der Uebernehmer eine dem Betrage der übernommenen Ar-beiten angemessene Personal- oder Realkaution zu leisten, derenBetrag beim Vertragsabschluß noch näher festgestellt wird. Die-selbe soll zirka 10 "/» der Uebernahmssnmme betragen.

7. Die Garantie für die erstellten Arbeiten erstreckt sichauf die Dauer von zwei Jahren für Reservoir und Leitungenertra, vom Datum der Abnahme der vollendeten Arbeit angerechnet.

Die Abnahme der Arbeit geschieht sofort nach deren Fertig-erstellung. Außer Garantie fallen Schädigungen, welche durchNaturereignisse entstehen.

8. Sämmtliche Arbeiten sind genau nach den vorgelegtenPlänen auszuführen. Abänderungen dürfen nur auf schriftlicheAnweisung von Seite der Baubehörde ausgeführt werden.

0. Allfällige Abänderungen, Mehrarbeiten oder Weglassnn-gen berechtigen den Unternehmer nicht zu besonderen Entschä-digungen.

10. Unterakkorde dürfen nur mit besonderer Genehmigungder Baubehörde abgeschlossen werden.

11. Entschädigungen für Landbenutzuug, Knlturschadcn undLanderwerb sind Sache der Baubehörde, doch darf der Unter-nehmer nicht unnöthigerweise Schaden verursachen.

12. Der Unternehmer hat sämmtliche Arbeiter gegen Un-fall zu versichern.

13. Bei gleichen Leistungen und Lohnansprüchen sind Ar-