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Wasserversorgung Bischofszell : Uebernahmsbedingungen für Arbeiten und Lieferungen 1892 / [Bischofszell]
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beiter und Unterakkordnnten von Bischofszell frcmdcn Arbeiternvorzuziehen.

14. Arbeiter, deren Betragen Anstoß erregt, müssen aufVerlangen der Baubehörde entlasse» werden.

15. Schädigungen an den Personen oder deren Eigenthum,die durch Nachlässigkeit Seitens des Unternehmers vorkommen,fallen diesem zur Last.

16. Materialien, die den Baubediuguugen nicht entsprechen,müssen auf Verlangen der Banbehörde sofort von der Bau-stelle entfernt werden.

17. Streitigkeiten zwischen der Baubehörde und dem Unter-nehmer werden endgültig durch ein Schiedsgericht von dreiFachmännern erledigt. Jede Partei bezeichnet ein Mitglied unddiese zusammen einen Obmann. Sollten sie über die Wahlnicht einig werden, so kann ein solcher vom Bezirksgericht Bi-schofszell gewählt werden.

Spezielle Vorschriften,iieftrvoir.

1. Die Erstellung der Reservoirs begreift in sich: die Erd-uud Felsarbciten, die Betonirung, nebst allen Nebenarbeiten,wie Drainirung, Gerüstung, Lieferung und Montage der Eisen-theile, Abdeckung und Planirung der Auffüllungen.

2. Bei den Erd- und Sprengarbeiten ist darauf zu achten,daß keine Rutschungen vorkommen, indem dadurch nothwendigwerdende Verstärkungen der Mauern zu Lasten des Unterneh-mers fallen.

3. Für die Betonarbeitcn darf nur prima Portlandccmcntvon Drskerhoff in Mannheim, Anrlindcn in Aarau und vonSt. Snlpicc verwendet werden. Das Mischungsverhältnis; vonKies unter Sand zu Cement ist für die Fundamente, die Awi-