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scheu- und Seitenwäude 5:3: 1; für die Gewölbe 4:2:1.Das Schieberhaus kann in Cementsteiu gemauert werden.
4. Die Beschaffung von Kies und Sand, sowie dessenTransport auf die Baustelle ist Sache des Unternehmers, indem Sinne jedoch, daß die Baubehörde das hiefnr geeigneteMaterial anweist.
5. Kies und Sand sind vor der Verwendung beim Aus-heben sauber zu waschen und dürfen keinerlei erdige Bestand-theile enthalten. Das Kies muß geworfen werden und darf eineKorngröße von höchstens sechs Centimetern enthalten.
6. Bei Betonaufschüttnngen ist auf vollständige Reinigungder unteren Lagen zu sehen und ist namentlich darauf zu achten,daß darauf gefallene Erde sorgfältig entfernt wird und derBeton gereinigt sein soll.
Abgebundener oder aufgelockerter Beton ist ebenfalls zuentfernen.
7. Sämmtliche wasserberührte innere Flächen des Reser-voirs, die Abdeckung der Gewölbe, des Schieberhauses, dieEinsteigschächte, das Innere des Schieberhanses sind mit einemwasserdichten Verputz von zivei Centimeter Stärke aus Sandund Poftlandcement im Verhältniß von 2 : 1 zu versehen undnachher mit reinem Cement sauber abzuglätten.
8. Die Auffüllung über dem Reservoir hat in gleichmäßi-gen Schichten zu geschehen und ist der Humus sorgfältig aufder Oberfläche zu planiren. Für das überflüssige Materialwerden Depotplätze in der Nähe des Reservoirs angewiesen.Der Zugang zum Schieberhaus von einem Meter Breite istmit einem Steinbett zu versehen und zu bekiesen.
9. Die Lieferung und Montage der Eisentheile unterliegenden Bestimmungen des Abschnittes o; sämmtliche Eisentheilcsind nach der Montage mit einem zweimaligen Oclfarbcnan-strich zu versehen.