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Wasserversorgung Bischofszell : Uebernahmsbedingungen für Arbeiten und Lieferungen 1892 / [Bischofszell]
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sich zu gehen und muß dieselbe eiugeschwemmt und eingestampftmeiden.

In den Straßen ist ein Steinbett herzustellen. Die weitereAuffüllung darf das Straßenniveau höchstens um zehn Centi-meter überragen.

7. Das Zudecken der Rohrgraben soll sofort nach Abnahmeder Leitungsprobe vorgenommen werden. Sind keine Steinevorhanden, so führt die Gemeinde solche auf ihre Kosten aufdie Banstelle.

8. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Grab-arbeit gleichen Schritt hält mit der Rohrlegung.

9. Der Unternehmer hat die Banstellen abzusperren undNachts zu beleuchten.

10. Die Grabarbeiten für Privatleitnngen unterliegen dengleichen Bedingungen, wie diejenige der Hauptleitung.

6. Rohrleitungen, ForinlMe, Schieber und Wriluten.

1. Die Rohrleitungsarbeiten umfassen das Liefern und Ver-legen der Gußrohren, Formstücke, Schieber und Hydranten.

2. Die Röhren und Formstückc sind in der Fabrik einemProbedruck von 20 Atmosphären auszusetzen und müssen innenund außen getheert werden.

3. Die Hydranten sind nach dem Winterthurer Systemmit 70 Millimeter Einkauf und schweizerischem Normalgewindevon 60 Millimetern anzufertigen.

Die Schachtdeckel müssen mit der InschriftHydrant" ver-sehen sein. Die Schachtdcckel der Schieber müssen die Auf-schriftWasser" haben. Schieber und Hydranten müssen beimRechtsdrehen schließen.

4. Der Unternehmer soll per Tag zirka 100 Nieter ver-legen und probire».