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Wasserversorgung Bischofszell : Uebernahmsbedingungen für Arbeiten und Lieferungen 1892 / [Bischofszell]
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5. Beim Verlegen der Röhren soll darauf gesehen werden,das; dieselben der ganzen Länge nach satt auf den Boden zuliegen kommen und das; sie gleichmäßiges Gefälle erhalten.

6. Die Abdichtung der Fugen soll durch Vcrstemmen mitBast oder Thecrscilen und einem Bleigus; von 30 MillimeternTiefe für Röhren von 75 bis 150 Millimeter, von 40 Milli-metern Tiefe für Röhren von 200 Millimeter geschehen.

7. Die Röhren von 200 Millimeter Durchmesser müssenvollständig im Graben zusammengestemmt werden, während beiden kleineren Dimensionen ein vorheriges Zusammenstemmcnauf der Rohrbank gestattet ist, jedoch nur je zwei Stück,wobei indessen die Fugen im Graben nachgestemmt werdenmüssen.

8. Die fertigen Leitungen sollen vor Abnahme und unterBeisein der Bauaufsicht im offenen Graben streckenweise einemProbedruck von 15 Atmosphären unterworfen werden und müssensich Hiebei als absolut wasserdicht erweisen. Die zur Probe er-forderlichen Vorrichtungen, wie Verschlüsse, Pumpen, Mano-meter, sind unentgeltlich vom Unternehmer zu liefern. DieProben der Zuleitung dürfen höchstens in Längen von 500Metern vorgenommen werden. In den Seitenstraßen sind dieProben je zwischen den Schiebern vorzunehmen.

9. Die Hydranten müssen mit einem trockenen Mauerwerkvon 80 Ceutimeter Durchmesser umgeben werden, worauf derSchacht gesetzt wird.

10. Sämmtliche Zuleitungen zu den Häusern, d. h. bis undmit dem Abstellhahn, sollen gleichzeitig mit der Hauptleitungerstellt und probirt werden.

11. Für die Abschlüsse sollen nur gußeiserne Rohrschellenmit Gummidichtung und schmiedeiserne, galvanisirle RöhrenVerwendung finden.