Proklamation.
Der Ateine Rath -es Aantons Thurgau,
an -ie sämmtlichen Kantonsbürger,
diebe Mitbürger!
^hr habet seiner Zeit bei der Abstimmung über die Frage der Revision unserer Versissung mit großer Mehrheit eine Revision verlangt, und sodann in freyer Wahl die Män-r ezer Mt, ^enen das Revisions-Geschäft übertragen sein soll. Der von Euch gewählt! Verfassungsrath hat seitdem nach vorausgegangener reiflicher Berathung die wichtige Arbeit be-
'äk, ^ Auftrag ertheilt, Euch die reviöirte Verfassung zur Annahme cher Verwerfung vorzulegen, und bei diesem Anlasse mit wenig Worten den wesentlichen In-
halt der getroffenen Hauptabänderungen zu bezeichnen.
Wenn vielleicht auch hie und da die Ansicht vorherrschen mag, daß der Revision in einem umfassendem Sinne hätte Statt gegeben werden sollen, so ist hinwieder wohl mit Rechtauf die Stimmung hinzuweisen, welche sich dießfalls gerade bei der frühern Abstimmung durch das Volk kund gegeben hat. Die Mehrheit des Volkes hielt durchgehends den Be-griff des theilweisen Abänderns fest, wollte vor allem die allgemeinen, der Verfassung vorangestellten Grundsäze unangetastet wissen, und so ist seinem Willen nach dem Ergebnißeder Revision auch dadurch offenbar gehörige Rechnung getragen, daß die sichersten Grundpfeiler der wahren Freyheit, die untrüglichsten Bürgschaften unseres regenerirten Staatslebens,nämlich: die Rechtsgleichheit, die Oeffentlichkeit, die freye Presse, das Petitionsrecht, d'e direkten Wahlen, die kurze Amtsdauer der Beamten, unverändert geblieben sind. Ja,man darf wohl überhaupt mit Grund behaupten, dass das anerkannte Gute im Wege der Revision beibehalten, und nur da eine Veränderung getroffen worden ist, wo einzelne Ver-fassungsbeftimmungen sich in den letzen 6 Jahren als mangelhaft bewährt haben. Die Haupkbänderungen nun, wie Ihr sie in die revidirte Verfassung niedergelegt findet, beziehen sich:
I. Aus die Organisatim des Gerichtswesens.
Die Zahl der Mitglieder des Obergerichtes wird auf neun herabgesetzt; am seiner Mitte eine besondere Justiz-Kommission aufgestellt, deren vorzügliche Aufgabe es ist, dieVerhör-Kommission so wie die untern Gerichte zu beaufsichtigen, Special-Untersuchungen zu verhangen, die geschlossenen Proceduren dem zuständigen Richter zu überweisen, alsRekurs-Behörde in gewissen Fällen über die von den Bezirksgerichten und Km'sgerichtm ausgefällten, nicht appellabeln Urtheile zu entscheiden, und daneben zur Vervollständi-gung unserer Civil-und Criminal-Gesetzgebung angelegentlich mitzuwirken. Daiurch wird unstreitig auf zweckmässige Weise eine wirksamere Controle über die verschiedenen Gerichts-und Untersuchungs-Behörden möglich gemacht, und für das Gebiet des Rechtes ein schnelleres, einfacheres, und dennoch sicheres Verfahren gewonnen. Die Cassations-Verhand-lungen sind gänzlich abgeschafft, und so eine Quelle verstopft, die bisher mehr der Prozeßsucht Vorschub leistete, als einer geordneten Nechtsanwendung zuträglich war.
H. Auf das Verfahren in Begnadigungsfallen.
Die hier einschlagenden Verfassungsbestimmungen, welche seit der neuen Ordnung der Dinge so oft und viel der bittere Vorwurf übertriebener Härte traf, sind gestrichen,und der Gesetzgeber kömmt in die Lage, in dieser Beziehung in der Folgezeit mch Maßgabe der Umstände die zweckdienlichen Anordnungen zutreffen, Anordnungen, welche auf dereinen Seite dem Zustande unserer Criminal - Justiz im Allgemeinen entsprechen, und auf der andern Seite mit der Einrichtung unserer Strafanstalten im Besondern im Einklänge stehen.
III. Auf die künftige Erledigung der sogenannten Administrativ. - Streitigkeiten.
Der bekannte H. 213 unsers Grundgesetzes in seiner bisherigen unbedingten Fassung hatte eine unglückselige Vervielfältigung kostspieliger Prozesse zur Folge; daran nämlich, dass allediese Anstände ohne Unterschied den gewöhnlichen Gerichten zur Beurtheilung zugewiesen waren, knüpften sich sehr bedenkliche Nachtheile; nach der reviöirten Verfassung nun wirddurch das spätere Gesetz eine genauere Ausscheidung der in Frage liegenden Rechtsfälle getroffen, ein Theil derselben dem Entscheide der eigentlichen Verwaltungsbehörden anheimfallen,und so die Prozesse, so wie die Prozeßkosten sich bedeutend vermindern.
IV. Auf die Bestimmungen über die Frage, wie in der Folgezeit eine theilweise Abänderung an der Verfassung soll Statt finden können.
Nach den neuen hierauf bezüglichen Vorschriften werden des Volkes Rechte gehörig gewahrt, und eine Revision wird, insofern das Bedürfniß sich geltend macht, bey uns fortan möglich, ohnehieran nach Ablauf der nächsten 6 Jahre durch unzweckmäßige Fristen gehindert zu sein.
Dies sind, liebe Mitbürger! in gedrängter Kürze die wichtigsten Veränderungen, welche aus der von Euch beschlossenen Revision hervorgegangen'sind, Veränderungen, die, wenn sie auch nicht allenWünschen und Ansichten entsprechen, doch sicherlich wesentliche Vortheile herbey führen Iverden.
In Euerer Hand liegt nun der folgenreiche Entscheid über Annahme oder Verwerfung derselben. Und so ziehet denn in ernste Ueberlegung die spätern Früchte der angebahnten Verbesserungen inunserm öffentlichen Leben, und erklärt Euern Willen nach freyer Ueberzeugung, damit dadurch unter dem Schutze der Vorsehung Euer und Euerer Nachkommen Glück begründet werde.
Der Präsident des Weinen Käthes
Müller.
Der StaatSsehreiber.
V r ä k 1 e i n.