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Revidirte Staatsverfassung für den Eidgenössischen Stand Thurgau : 1837
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gerrecht, und von dem Großen Rache das Kantonsbür-gerrecht erhalten, der Ausländer aber zugleich auf seinausländisches Bürgerrecht verzichtet haben; dasselbe giltauch für den Schweizer , insofern die Verzichtleistung inseinem Kantone auch von dem Thurgauer gefordert wird.

§. 26 .

Um zu einer öffentlichen Stelle im Kanton wähl-bar zu seyn, wird erfordert, nebst dem Besitz des Activ-Bürgerrechtes:

». Der feste Wohnsitz im Kanron;

b. Der Besitz des Kantonsbürgerrechtes seit fünfJahren;

c. Für den naturalisirten Schweizer die Verzicht-leistung auf sein früheres Bürgerrecht, insoferndiese in seinem Kantone auch von dem Thurgauer gefordert wird; und

6. Die Verzichtleistung auf jeden Adelstittel, jedePension und jeden Orden, außer die gesetzge-bende Behörde habe die beiden leztern beizube-halten erlaubt.

§. 27 .

Von der Ausübung des Aktivbürgerrechtes sindauögeschloßen:

a. Diejenigen, welche zu entehrenden Strafen ver-urtheilt worden;

b. Diejenigen; welche durch gerichtliches Urtheil indemselben eingestellt sind;

e. Diejenigen, gegen welche eine Spezial-Untersu-