fallend. Ein Ansätze, der eine Witwe oder Tochter von Wein felden heiratet, hat denselben Betrag zu entrichten. Wer den Ein-kauf nicht bar erlegen kann, hat Bürgschaft zu geben, datz er ihninnert Jahresfrist bezahle. Fugger verspricht, nur ehrliche Per-sonen auf seine Güter zu setzen. Die von Weinfelden mögen nachihrem Belieben Fremde annehmen. Wenn einer aus ihnen einfremdes Burgrecht annimmt, so verlieren auch Frau und Kind dasDorsrecht, es sei denn, datz sie Eltern oder Grotzeltern daselbst haben.Denen ist vorbehalten, datz sie auf ihr väterlich oder mütterlichErbgut ziehen können. (Kanzleireg. Nr. 156, pag. 137—140.)
Wemfeläen unter Arbogalt von 5ckellenberg von Hülingeku
<Z8r- 1Z80.
Arbogast von Schellenberg nannte sich Herr von Hüfingen .Dasselbe liegt im oberen Donautal, in der Nähe von Donau -eschingen und vom Fürstenberg, dem ursprünglichen Stammsitz derervon Fürstenberg . Am 28. November 1572 erteilte Schellenbergbeim Antritt der Herrschaft in der Weise seiner Vorgänger denenvon Weinfelden einen Freiheitsbrief, in dem er ihre erworbenenRechte ihnen zusicherte, das Erbrecht der Enkel auf das Gut derGrotzeltern, wie wenn die Eltern noch lebten, das Recht, bis auf neunSchilling Pfenning zu bützen, das Recht auf 32 Gulden Einzugsgeldvon Ansätzen, wobei die Herrschaft sich vorbehält, auf ihre Güterzu setzen, wen sie will. (Kanzleireg. Nr. 156, pag. 141.—146.)
Der neue Besitzer war von Anfang darauf bedacht, Ordnungin die ausgedehnten und verwickelten Verhältnisse der Herrschaftzu bringen. Schon anno 1572, bald nach Erwerbung derselben,verlangte er vom Gericht die Abfassung eines neuen Urbars,respektive die Erneuerung des anno 1565 unter Fugger ausgestellten,„dieweil seitdem der Mehrteil Anstötz und Güter verändert, dieZinser gestorben, und daher Anlatz zu Irrungen und Mitzhellig-keiten werden könnte". Dieses Urbar ist noch vohanden als Per-gementband in Doppel (Staatsarchiv Zürich , Weinfelden Nr. 15)und ist durch den Schreiber Jos. Bockstorf verfatzt, unter Befragungder älteren Urbare und Konfrontation sämtlicher Beteiligten. In derEinleitung werden die Besitzer der Herrschaft in den letzten 40Jahren aufgeführt. Das Urbar selbst enthält zuerst das Verzeichnisder Gebäude, Wiesen, Reben und Felder der Herrschaft, dann dieLehen der sieben Orte der Eidgenossenschaft. Es folgen die Boden-zinse, sodann die „usgebnen Güter, so von der Herrschaft belehntund usgeben, aber zu der Herrschaft Handen gestellt worden, weilsie die Thür weggenommen". Dann kommen „die ablösigen Zins,die der Herrschaft jährlich gereicht werden sollen". Ein weiteresVerzeichnis sagt, was alles Schellenberg zur Herrschaft zugekauft,und schliesslich folgt die Mühle im Sangen mit ihren „Zubehörden".
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