K mu mfeger - O rd n un g
für die
Munizipalgemeinde Wschofszelf.
jKe>uätl § 10 des lnuilonalln Feucrpofizeigesetzes.)
1 .
Sämtliche Feuerstellen der Gemeinde sind ausschließlich durchden vom Gemeinderat bestellten Kaminfeger zu reinigen. Derselbebezieht dafür folgende Taxen:
1) Für ein- bis zweilöcherigen Herd
mit Kamin und Ofen . . . Fr. —. 60
2) Für drei- bis vierlöcherigen Herd
mit Kamin und Ofen ... „ —.70
3) Für französischen Herd mit einem
Bratofen.„ 1. —
4) Für französischen Herd mit zwei '
Bratöfen und von besonders gro-ßer Konstruktion .... „ 1. 50
5) Bäckereikamin und Ofen . . „ 1. —
6) „ mit sogenanntem
Baslerofen.„ 1. 30
7) Einzelne Oefen, je nach Kon-struktion, .„ —.50 bis —. 60
Rohrleitungen mit über drei Meter Länge unterliegen einerZuschlagstaxe von 10 Cts. für jeden weiteren Meter.
Für Fabrikanlagen und Eentralheizungen und andere größereEinrichtungen nach Uebereinkommen und Zeitaufwand.
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