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Kaminfeger-Ordnung für die Munizipalgemeinde Bischofszell : (gemäss § 40 des kantonalen Feuerpolizeigesetzes) / [Bischofszell]
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K mu mfeger - O rd n un g

für die

Munizipalgemeinde Wschofszelf.

jKe>uätl § 10 des lnuilonalln Feucrpofizeigesetzes.)

1 .

Sämtliche Feuerstellen der Gemeinde sind ausschließlich durchden vom Gemeinderat bestellten Kaminfeger zu reinigen. Derselbebezieht dafür folgende Taxen:

1) Für ein- bis zweilöcherigen Herd

mit Kamin und Ofen . . . Fr.. 60

2) Für drei- bis vierlöcherigen Herd

mit Kamin und Ofen ....70

3) Für französischen Herd mit einem

Bratofen. 1.

4) Für französischen Herd mit zwei '

Bratöfen und von besonders gro-ßer Konstruktion .... 1. 50

5) Bäckereikamin und Ofen . . 1.

6) mit sogenanntem

Baslerofen. 1. 30

7) Einzelne Oefen, je nach Kon-struktion, ..50 bis. 60

Rohrleitungen mit über drei Meter Länge unterliegen einerZuschlagstaxe von 10 Cts. für jeden weiteren Meter.

Für Fabrikanlagen und Eentralheizungen und andere größereEinrichtungen nach Uebereinkommen und Zeitaufwand.

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