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Der Zusammenbruch der Leih- und Sparkassen Aadorf und Eschlikon : (Beitrag zur Erforschung der Wirtschaftskrisen) / von Dr. C. Bucher
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kaufte die Fabrikanlagen an die Schweiz . Stahlwerke A.-G. Rorschach.Die Leih- und Sparkasse Aadorf war an dieser von Pariser Gründerngegründeten Gesellschaft in der Weise beteiligt, dass Verwalter Hessder National Industrial Bank in Paris 111 Akzepte ä 50,000 Fr. übergabmit der Ermächtigung, sie zu diskontieren und den Erlös für die Finan-zierung des Stahlwerkes zu verwenden. Die Dinge nahmen aber einenanderen als den geplanten Verlauf, denn die Verbindung mit den Pariser Gründern wurde in der Presse erörtert, und ihr Bekanntwerden war derAnlass zum Krach der Leih- und Sparkasse Aadorf. Man einigte sichmit der National Industrial Bank, die in Paris liegenden Akzepte zurück-zuziehen.

Die Leih- und Sparkasse hat noch eine ganze Reihe Geschäfts-verbindungen mit auswärts und in der eigenen Gegend wohnendenDebitoren unterhalten, die kleinere Verluste als die bisher besprochenenverursachten.

Ein Grossteil der kleineren verlustbringenden Geschäfte fällt demVerwalter allein zur Last. Aus den Büchern ergibt sich, dass im Verkehrmit diesen Kunden mehrmals Buchungen vorgenommen wurden, wonachder Kasse unbegründeterweise Beträge in der Höhe von einigen TausendFranken enthoben worden sind.

Hess kaufte Schuldbriefe aus den Geldern der Anstalt und hinter-legte die Titel der Bank als Deckung. Alle Geldentnahmen wurden aufden Namen Fritschi-Klinger-Hess gebucht. Im September 1909, als derVerwaltungsrat bei der Buchprüfung auf diese Rechnung stiess, hat erdem Verwalter diese Geschäfte, die etwa seit dem Jahre 1902 betriebenworden waren, untersagt.

3. Die Verluste der Bankgläubiger.

Während Eschlikon viele gedeckte Bankgläubiger aufwies, sind inAadorf wenig privilegierte Gläubiger anzutreffen. Schon bei Besprechungder Bilanzen haben wir gesehen, dass Aadorf sich in hohem Masse Mitteldurch Ausgabe von Obligationen verschaffte. Es handelt sich zumweitaus grössten Teil um Inhaberobligationen. Wenn der Obligationärzur Leihkasse in einem Schuld Verhältnis stand, so war gemäss Art. 213Sch.- u. K.-Ges. eine Verrechnung nicht erlaubt.

Am 31. August 1913, also drei Jahre nach der ZahlungseinstellungderLeihkasse, hat die Liquidationskommission folgende Abschrei-bungen und Rückstellungen für nötig erachtet: