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Laut Statuten haben die Bürgergemeinden die Oberaufsicht überdie Anstalt. Die Bürgergemeinden wählen den Verwaltungsrat, dieRechnungsrevisoren und den Verwalter. Dem Verwaltungsrate ist dieunmittelbare Leitung der Anstalt übertragen; er entscheidet über alleAnleihensgesuche, Ankauf von Schuldbriefen usw. Darlehen in kleinerenSummen mit genügender Sicherheit darf der Verwalter von sich ausgewähren; er hat in der nächsten Verwaltungsratssitzung davon Mit-teilung zu machen.
Dass eine Gemeinde selbst die Oberaufsicht über eine Bank aus-üben könne, liegt nicht im Bereiche der Wahrscheinlichkeit. Sie wirdeinen Bücherrevisor oder eine Treuhandgesellschaft damit beauftragen.
Es wäre dringend zu wünschen gewesen, dass die Statuten dieÜbertragung der Oberaufsicht der Bürgergemeinde an eine Treuhand-stelle vorgesehen hätten. Zur Zeit der Aufstellung der Statuten wardies allerdings noch ein ungewöhnlicher Weg. Wenn viele solide Aktien-gesellschaften sich mit der von der Generalversammlung bestellten Kon-trollstelle begnügen, muss dazu bemerkt werden, das., der Verwaltungs-rat einer Aktiengesellschaft in der Regel eine wirksamere Kontrolleüber die Direktion ausübt, als dies bei den beiden verkrachten Bankender Fall war und sein konnte. In der Verwaltung einer Aktiengesell-schaft sitzen oft Grossaktionäre, die mehr geschäftliche Erfahrung undEinsicht besitzen, als die aus einem kleinen Kreis von Bürgern hervor-gegangenen Verwaltungsräte. In gut geleiteten Banken mit dem Um-sätze Eschlikons trifft man oft eine Kontrolle als ständige Einrichtung,die neben der Geschäftsleitung ei nhergeht. Mit Rücksicht auf die Gemeinde-garantien ist es überhaupt geboten, die Anforderungen an Sicherheits-vorkehren mit einem strengeren Massstab zu beurteilen.
Dass die jährliche Überprüfung der Kasse durch den Bezirksratals Aufsichtsbehörde über Bürgergemeinden eine ungenügende seinmusste, und es auch war, liegt auf der Hand. Wie jede unwirksameöffentüche Prüfung, so ist auch diese dazu angetan, das Vertrauen derinteressierten Kreise zu wecken und dabei die öffentliche Meinung mit-unter irrezufühlen.
Wir sprachen von einer Schuld des Verwalters, und — in geringe-rem Masse, der Verwaltungsräte am Zusammenbm h, da es sich umphysische Personen handelt, deren Amtsausübung als Hauptursachender Katastrophe anzusehen sind. Neben Handlungen müssen noch einigeZustände erwähnt werden, die, wenn auch in entfernterem Grade, zuden Ursachen der zwei Bankkrache gezählt werden müssen.
In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die Bürgergemeinde