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Das gesetzliche Erbrecht des Kantons Thurgau in historisch-dogmatischer Darstellung / vorgelegt von Karl Halter, Müllheim
(Kt. Thurgau)
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b. Ausschließlich aus früherer Ehe. 1 Der Ehegatte beziehtein Viertel der Verlassenschaft zu Eigentum. Indessen ist denLeibeserben ein Vorzugsrecht auf vorhandene Liegenschaften ein-geräumt. § 43. Schlechter war die Stellung des Ehegattennach dem Gesetz von 1810: demselben war nur eine, allerdingslebenslängliche Nutznießung auf einen Kindesteil gewährt. § 87.Die Erbteilung ist, zufolge § 39, lit. c, sofort nach Eintritt desErbfalles vorzunehmen. Hiebei ist den Kindern des Erblassersoder deren Nachkommen vor allem der Anteil zurückzuerstatten,welchen jener aus dem Nachlaß seines vorverstorbenen Ehegattenerster Ehe bezogen hatte.

c. Aus früherer Ehe 2 und aus der Ehe mit dem überlebendenEhegatten. Nach § 39, lit. c, muß auch hier sofort zur Teilunggeschritten werden; denn den Kindern aus früherer Ehe sind derleibliche Vater und die leibliche Mutter gestorben. 3

Die Nachkommen früherer Ehe beziehen auch hier zum vorausdas Nutznießungsgut, das dem Erblasser aus dem Nachlaß desvorverstorbenen Ehegatten der frühem Ehe zugekommen war.Von der Verlassenschaft des Erblassers unterliegen nun, im Gegen-satz zu den andern Erbfällen, wo sich jene durchaus als Einheitvererbt, das von diesem in die letzte Ehe eingehrachte Gut undsein Anteil an der ehelichen Errungenschaft gesonderter Behand-lung. Von ersterem gelangen, analog der Teilung im Falle, woNachkommen nur aus einer Ehe vorhanden sind, drei Viertel zurVerteilung an die Kinder oder deren Repräsentanten, dabei un-berücksichtigt, oh dieselben der letzten oder einer frühem Ehedes Erblassers entstammen. Ein Viertel behält der Ehegatte zulebenslänglicher Nutznießung. Sodann verbleibt letzterem der

1 Dem wäre der Fall, daß eine Frau uneheliche Nachkommen hinterläßt,gleich zu halten.

2 Wie Anm. 1.

3 Zu teilen wäre auch dann sofort, wenn die vorehelichen Kinder einerfrühem, geschiedenen Ehe entstammten und der geschiedene Ehegatte nochlebte. Hauptzweck der Bestimmung in § 39, lit. c, ist, zu verhindern, daß dasGut solchen Personen zur Nutznießung zufalle, welche mit den eigentlichenErben nicht in einem Yerwandtscliaftsverhältnis stehen, nicht Eltern (event.höhere Aszendenten) derselben sind. Zitierte Stelle wäre auf den erwähntenErbfall per analogiam anzuwenden.