diejenige der Geistlichen im Auge hatte, bei der es sichnicht bloß um die Ausübung einer wissenschaftlichen Berufs-art, eines Privatberufes, sondern um die Uebertragung einesAmtes der Kirche handelt und die betreffenden Landeskirchenallein das Recht haben, die Vorschriften über die Zulassungzur Ausübung desselben aufzustellen. Es war auch bei derBeratung der fraglichen Verfassungsbestimmung wie des inVollziehung derselben erlassenen Bundesgesetzes vom 19. Dez.1877 über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals niemalsdie Rede davon, diese Freizügigkeit auch auf die Geistlichenauszudehnen. Die allgemeine Anwendung des Art. 5 derUebergangsbestimmungen auf diese wäre nach der Ansichtdes Kirchenrates das Ende des Konkordates, das vorder-hand für die demselben angehörenden Kantone allein maß-gebend ist. Damit ist auch die Grundlosigkeit des in derGemeindeversammlung gegen den Kirchenrat erhobenen Vor-wurfs, er habe sich über Art. 33 der Bundesverfassung hin-weggesetzt, hinlänglich nachgewiesen.
c. ad III. Auch hier kann zunächst nicht zugegebenwerden, daß kirchenrechtlich zur Bekleidung einer Pfarrstellekeine anderen Eigenschaften und Voraussetzungen verlangtwerden als für die Bekleidung eines Vikariates. Bei demletzteren handelt es sich in den meisten Fällen um Funktionenunter der Verantwortlichkeit eines noch im Amte stehendenPfarrers oder unter der Aufsicht und Mitverantwortlichkeitder Kirchenvorsteherschaft und in allen Fällen um ein Pro-visorium, wie denn auch die Vikare im Ministerium nichtdieselbe Stellung einnehmen wie die Pfarrer. Es ist auchvon jeher im Kanton Thurgau Praxis gewesen, daß nochnicht wahlfähigen Kandidaten, sogar solchen, die nur dielicencia concionandi hatten, Vikariate übertragen wurden.Gemäß dieser Praxis ist auch die Anstellung des Herrn RudolfStahel als Vikar des Herrn Pfarrer Sulser zunächst nur fürkürzere Zeit genehmigt und nachher die Verlängerung desVikariates gemäß dem Wunsch der Gemeinde immerhin mitdem Charakter des Provisoriums bewilligt worden, und eskann daraus weder ein Anspruch auf die Wahlfähigkeit nochauch die Erfüllung des Requisites der mehrjährigen Wirk-samkeit im Pfarramte abgeleitet werden, zumal da derKirchenrat gerade mit Rücksicht auf das Provisorium keine