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Die gemeinschaftliche Priifungsbehörde
der Koukordatskantone Zürich, Aargau , Appcnzell Außerrhoden,Thurgau und Glarus
ertheilt hiermit
im Sinne des Art. 7 des Konkordates vom 24./27. Hornung 1862dem Herrn von
nachdem derselbe die sämmtlichen in dem Reglement betreffenddie Prüfungen der Kandidaten für den Kirchendienst der Kon-kordatskantone vom 22. Mai 1862 geforderten Prüfungen ingenügender Weise bestanden hat,
für den ganzen Umfang des Konkordatsgebietesdas Zeugniß der Wahlfähigkeit.
Namens der gemeinschaftlichen Prüfungsbehörde:<P. 8.) Der Präsident:
Der Aktuar:
II. gemeinsame Bestimmungen üüer sämmltichePrüfungen.
§. 24. In den mündlichen Prüfungen dürfen gleichzeitignicht mehr als L Kandidaten examinirt werden, weßhalbfür eine größere Anzahl von Examinanden Abtheilungenzu bilden sind, welche unmittelbar nach einander geprüft werden.
Z. 25. Nach jeder Prüfung entscheidet die prüfendeBehörde über deren Abnahme so, daß für jedes Fachder schriftlichen und mündlichen Prüfung auf den Antrag derbetreffenden Examinatoren die Leistungen mit der Note 1, 2,3, 4 oder 5 taxirt und hierauf die Gesammtzensur festgestelltwird. Die Prüfung wird nur denen abgenommen, welche inder Mehrzahl der Prüfungsfächer und ebenso als Gesammt-