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IV. kosten der Prüfungen.
§. 30. Die sämmtlichen Prüfungen sind für die Kandidatenunentgeltich.
H. 31. Die zugezogenen Experten und die Mitglieder vonSpezialkommissionen werden durch Taggelder von 10 Frankenentschädigt. Der Aktuar erhält eine angemessene Entschädigung,welche die Prüfungsbehörde jeweilen im Frühling für das ab-gelaufene Jahr festsetzen wird. Die dießfälligen Kosten und dieBüreauauslagen, über welche der Aktuar in jeder ersten Frühlings-sitzung Rechnung stellt, werden nach Maßgabe des Art. 6 desKonkordates auf die Kantone repartirt.
Vollziehung.
Z. 33. Gegenwärtiges Reglement tritt sofort zu proviso-rischem Gebrauche in Kraft und ist theils den Mitgliedern derPrüfungsbehörde, theils den Regierungen der Konkordatskantonezu nöthig erachteter Mittheilung und Publikation zuzustellen.
Mr der jjciiicilischMchcn PMngZIichiii'de:Aer Präsident:
vr. Cd. Suter.
Jer Sekretär: