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Bundesgesetz, Bundesbeschluss und Verordnung nach schweizerischem Staatsrecht / von Dr. jur. Theo Guhl
(Bern)
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der Bundesgeselzgebung, den Münzfuss festzusetzen, die vor-handenen Münzsorten zu tarifieren und die näheren Be-stimmungen zu treffen, nach welchen die Kantone verpflichtetsind, von den von ihnen geprägten Münzen einschmelzen undumprägen zu lassen, so ist auch hier an den Bundesheschlussbetreffend die Ausprägung von Goldmünzen vom 22. Dezember1870 (A. S. S. 348) zu erinnern und im übrigen zu bemerken,dass die Tarifierung der Goldmünzen regelmässig durch Bundes-ratsbeschlüsse geschah, was für die oben schon betonte Aus-legung des AusdruckesBundesgesetzgebung im weitestenSinne spricht. In Bezug auf die Interpretation des Art. 74Abs. 1, II. Teil (wie namentlich Gesetze über . . .) sei auf denBundesbeschluss vom 26. Januar 1860 verwiesen, der neueBestimmungen über die Organisation und den Geschäftsgangdes Bundesrates enthielt (A. S. VI S. 426). Die Bestimmungenüber den Bundessitz und dessen Leistungen wurden iin Jahre1848 aus dem Grunde, weil hier materiell kein Inhalt für einGesetz vorhanden war, durch einen Bundesbeschluss geregelt(A. S. I S. 47), trotzdem der Art. 108 diese als ein GegenstandderBundesgesetzgebung bezeichnete.

In zweiter Linie sollen einige Fälle der Praxis erwähntwerden, um zu zeigen, dass die Bundesversammlung in bezugauf die Autorität ihrer Erlasse richtiger Weise keinen Unter-schied zwischen Bundesgesetz und Bundesbeschluss machteund oft Bundesgesetze durch Bundesbeschlüsse abänderte oderaufhob. Das Bundesgesetz über die Strafrechtspflege vom27. August 1851 wurde modifiziert durch einen Bundesbeschlussenthaltend Zusatzartikel zum erwähnten Gesetz (A. S. Bd IVS. 225). Der Bundesbeschluss vom 20. Heumonat 1853 (A. S.III S. 547) änderte die Art. 4 und 6 des Bundesgesetzes vom19. Heumonat 1850, die Enthebung von der Wehrpflicht be-treffend, ab. Das Bundesgesetz über Mass und Gewicht erlittAbänderungen durch den Bundesbeschluss vom 18. Heumonat1856 (A.S. V S. 345). Sodann wurde das Gesetz über die eidge-nössische Militärorganisation häufig durch Bundesbeschlüsseergänzt oder abgeändert, z. B. durch den Bundesbeschluss be-treffend Ergänzung der Art. 8 und 9 dieses Gesetzes (A. S. III