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G esetz
betreffend Aussetzung von Prämien zur Förderung
der Landwirthschaft.
Der Große Rathverordnet:
tz. 1. Alljährlich wird eine Summe von 5000 Frkn.«ausgesetzt, um durch Aufmunterung auf Hebung derViehzucht und der Landwirthschaft überhaupt hinzu-wirken.
tz. 2. Von dieser Summe werden 4300 Frkn. jezwei Jahre nach einander zu bezirksweiser Prämien-austheilung für Besitzer ausgezeichneter Zuchtftiereund Zuchtschweine und je daö dritte Jahr zu einerkantonalen Prämienaustheilung für Besitzer vorzüg-licher Nutzthiere, 700 Frkn. alljährlich zu Belohnun-gen für ausgezeichnete landwirthschaftliche Leistungenverwandt.
§. 3. Von dem zu bezirksweiser Prämienausthei-lung eröffneten Kredite von 4300 Frkn. sind 3000 Frkn.zu Prämien für Besitzer von Zuchtstieren und 800 Frkn.zu Prämien für Besitzer von Zuchtschweinen bestimmt.Die übrigen 500 Frkn. dienen als Kredit für die Ent»schädigung der Preisrichter und andere derartige Ver.waltungökosten.