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Reglement betreffend die bezirksweisen Prämienaustheilungen zur Hebung der Viehzucht / der Regierungsrath [des Kantons Zürich] verordnet
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tz. 7. Die PreisauStkeilung findet im Frühling,wo möglich in den Monaten März oder April, statt.

§. 8. Zn der Regel wird die Prämienaustkei-lung in dem Hauptorte des Bezirkes stattfinden;jedoch bleibt es der Kommission vorbehalten, dieselbeauch in einer andern Gemeinde des Bezirkes vorzu.nehmen, insofern sie dieses angemessen findet.

tz. 9. Wo möglich soll die Prämienauötheilungin Verbindung mit einem Markte stattfinden.

Z. 10. Die Kommission der Preisrichter hat dieZeit und den Ort der Prämienauötheilungen spä-testens 14 Tage, bevor sie stattfinden, durch das Amts-blatt und erforderlichen Falls auch durch andere öf-fentliche Blätter bekannt zu machen. Diese Anzeigeist überdieß noch in den betreffenden Bezirken durchdaö Mittel des Statthalteramtes auf geeignete Weiseim Allgemeinen und inS Besondere noch den Be-sitzern von Zuchtstieren und Zuchtschweinen zu machen.

§. 11. Die Ortschaften, in denen die Prämien-austheilungen vorgenommen werden, sind verpflichtet,für dieselben geeignete Lokale unentgeltlich anzuweisen.

§. 12. Zuchtstiere, für welche auf Prämien An-spruch gemacht wird, müssen :

1i mindestens IV- 3ahre alt sein;

2) einem Schlage angehören, der sich zur Ver-besserung der Rindviehzucht in der betreffen-den Gegend eignet;

3) eine dem Zwecke entsprechende Größe, Formund Farbe besitze»;

4) vollkommen gesund und zum Zeugen tüchtigsein.