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Der Lippoltsweiler Schulstreit in aktenmässiger Darstellung / Labhardt, d. Z. Regierungsrath
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12
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Schulanstalten des Kantons; das Gesetz ertheilt die nähernVorschriften über die Befugnisse der Behörde und bestimmt,inwiefern ihre Schlußnahmen der Gntheißung des Regierungs-rathes unterliegen.

o) 8 itz des Gesetzes vom 11. April 1850:Der Erzie-hungsrath hat für die von ihm gefaßten Schlußnahmcn dieGutheißung des Regierungsrathes einzuholen bei definitiverAufhebung, Trennung oder Vereinigung von Schulkreisenoder Errichtung neuer Schulen."

Durchgehen wir alle bestehenden Gesetze, so finden wirnichts Von einer Präsidial-Kompetenz; dieselbe wurdeauch in der frühern Zeit durch Herrn ErzichungsrathSpräsidentenDr. Kern nie, außer zum Zwecke der Vollziehung gefaßtererziehungsräthlicher Beschlüsse geübt; sie wurde erst von demgegenwärtigen Präsidenten in der Ausdehnung oktroirt, daßderselbe sich herausnahm, provisorische Schuleinrichtungen zudckretiren. Wie überhaupt das selbstherrliche Auftreten vonEinzeln-Beamten dem Wesen der Demokratie widerspricht, sodachten im Thnrgau weder die Verfassung- noch gesetzgebendenBehörden an die Kreirung eines Schulpapstcs;der Erzie-hungsrath leitet das gesammte Schulwesen".

Wohin die angemaßte Verfügungsgewalt eines einzelnenBeamten führt, das kann nirgends besser anschaulich gemachtwerden, als im Lippoltsweiler Schulstreite. Der Regierungs-rath hatte durch seine Beschlüsse vom 26. September und1. Dezember 1860 die Vereinigung der drei Schulkreiseim Grundsätze verworfen; er hatte durch seinen BeschlußVom 3. Mai 1862 während des Sommerkurses die defi-nitive Regulirung der Schulangelegenheit verlangt, und eshatte der Erziehungsrath kein Wort des Widerspruchs dagegenerhoben. Nun dekretirte am 6. November 1862 der Präsidentdes Erziehungsrathes einmal die Beibehaltung einer Klassen-