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Der Lippoltsweiler Schulstreit in aktenmässiger Darstellung / Labhardt, d. Z. Regierungsrath
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fehlte eben nicht an dem Können, sondern an dem Wollen!Weit enfernt, seinen Mißgriff einzusehen und denselben gutzu machen, hegte der Erziehungsrath keine andere Tendenz,als der Regierung neue Verlegenheiten zu bereiten.

Aus einer Erklärung des Herrn Negierungsrathes Burk-hardt ergibt sich nun, daß die Schulumwälzungen noch langenicht am Ziele sind, daß in verschiedenen Theilen des Kan-tons noch bei Stt derselben bevorstehen. Niemand ist dasicher; wer heute zu einer Schulveränderung applaudirt, derkann Morgen selbst von ihr betroffen werden. Dürfte eS nunnicht an der Zeit sein, solche Kompetenz-Fragen, wie dieselbenhier aufgetaucht sind, einer ernsten Erörterung als würdig zuerachten und dieselben zu lösen. Es handelt sich nicht sowohlum den vorliegenden einzelnen Fall, als um viele möglicherWeise nachfolgende. Dabei ist nicht nur der Negierungsrathbetheiligt, sondern in einem noch viel bedeutender» Gradesind es die thurgauischen Schulgemeinden. Es hat nämlichder Gesetzgeber denselben das Recht der Beschwerdeführungüber erziehungsräthliche Schlufinahmen eröffnet, und zwarinsbesondere da, wo es sich um Aenderungen in der Schul-kreis-Eintheilung handelt. Wenn nun der Erziehungsrathund sein Präsident in allen Fällen letztin stanzlich ent-scheiden, ob und in wiefern Provisorien einzutreten haben,wenn es von ihrem ausschließlichen Ermessen abhängt,ob und welche Vcrhandlungsgegenstände auf die erziehungs-räthliche Tagesordnung gebracht werden, wenn den vom Regie-rungsrathe angeordneten kategorischen Fristbestimmungen inbeliebiger Weise der EntschuldignngögrundpersönlicherVerhinderungen" entgegen gestellt werden kann; wennendlich der Negierungsrath trotz aller seinen Beschlüssen ent-gegen gestellten Widersetzlichkeit nicht befugt ist, direkte maß-gebend einzuschreiten: welche Bedeutung hat da noch das