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Vorschrift über die Erneuerung der einen Hälfte des Grossen Raths : Vollziehungs-Dekret / der Kleine Rath des Kantons Thurgau
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(Vorschrift über die Erneuerung der einen Hälfte de§ Großen Raths.)

L.

18 k

Vollzieh ungs Dekret.

Der Kleine Rath des Kantons Thurgau ,

Vollziehung des vom Großen Rath unterm 28. July über die Einführung der revidi'rten Kantons-Verfaßung erlaßenen Dekrets, womit die Erneuerung der einen Hälfte des Großen Raths, als ersteMaßnahme hiefür, vorgeschrieben ist und in Folge der Verhandlungen, welche die zu dem Endeaustrctenden Großen Rathsglieder bezeichnet haben; hat, hinsichtlich desjenigen Theils-Her Erneuerungs-Wahlen, der, kaut der Verfaßung und des ermeldtcn Dekrets, den Kreis-Versammlungen zustehst;

verordnet:

I. Bildung der Wahlversammluttgen.^^^u^77^.

Von dem Gemeinderath eines jeden Mnnizipalbezirks ist, mit Bemrzung der Orts6uHer-"undSteuer-Register, ohne Verzug ein Namens - Verzcichniß sämmtlicher Aktivdürger zu bilden, in wel-ches zufolge der §. §. z. und 4. deis'revsdirten Verfaffuiig aufzunehmen sind: Diejenigen, welche dasBürgerrecht in einer der zum Munizipal-Bezirk gehörigen Ortsgemeiuden besizen, das 2ote Altersjahr,als das gesezlich bestimmte Alter der Majorennität, erreicht haben , nltd wenigstens st. 2ov Vermögenversteuern.

Als nicht - stimmfähig werden jedoch ansgefchkoßcn: Diejenigen, welche infamirende Strafen aus-gestanden welche ein Falliment erlitten, oder gerichtlich accordirt haben, ohne wieder rehabilitirt zuseyn welche unter Vormundschaft stehen, und welche allmosensgenoßig sind. .

§. 2.

Stiminfihige Bürger, die ihren Wohnstz außerhalb des Mnnizipalbezirks haben, werden in dasVerzeichniß nur insofern aufgenommen, als sie es verlangen. Solche, die an mehrern Orten verbürgertffind, werden immer nur in einer der betreffenden Gemeinden, und zwar. wenn sie es nicht ausdrüklichänderst begehren, da, wo sie ihr Gemeindsbürgcrrecht ausüben, unter die Aktivbürger aufgezeichnet.

S- 3.

Das solchermaßen abgefaßte Verzeichniß wird Samstags den Zten Herbstmvnath einer Versammlungder ganzen Mnnizipalitäts - Bürgerschaft, zu welcher bey fl. 1.. Buße gebothen wird, vorgelegt, damit jeder, der. Reklamationen oder Einwendungen darüber zu machen hat, dieselben vortragen, unddem Entscheid der Versammlung unterwerfen kann.

§. 4«

Wenn das Verzeichniß von der Gemeindsverfammlüng als richtig angenommen ist, muß daßelbemit den Unterschriften des GemeinbammanNs und der Vorsteher jeder verschiedenen, zum Munizipaibe-