Statuten für die VolksbMotheken.
§. i
Die gemeinnützige Gesellschaft erklärt sich bereit, zurGründung neuer so wie zur Erweiterung schon bestehenderVolköbibliothcken im Kantone mitzuwirken.
8 . 2 .
Zu diesem Zwecke eröffnet sie für die Jahre: 1861, 1862,1863 und 1864 zu Handen der Bibliothek-Kommission einenGesammtkredit von Fr. 600.
8 - 3
Die Unterstützungen von Seite der Gesellschaft bestehenin der Regel in Geldbeiträgen; daneben beauftragt sie diebetreffende Spezialkommission, in Verständigung mit derDirektionskommisston, aus dem bestimmten Kredit auf An-schaffung guter Volksbücher verschiedener Art bedacht zu seinund dieselben, je nach Umständen, ohne oder gegen völligeoder theilweise Entschädigung an die einzelnen Bibliothekenabzutreten.
8. 4.
Beiträge, sowohl in Geld als in Büchern, werden nuran solche Gemeinden abgegeben, welche für die gesammte