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Bericht über den Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch durch die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug / / erstattet von dem bestellten Ausschuss
Entstehung
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werden muß, und daß die Kraftwerke nicht verpflichtetsind, mehr als eine Leistung von 2000 hW abzugeben.

DerMotor beziehungsweise die Elektrizitätsgesell-schaft Baden werden selbstverständlich von dem gewähr-ten Optionsrecht nur Gebrauch machen, wenn es ihnennicht gelingt, sich anderweitig billigere Energie zu ver-schaffen.

7. Der Vertrag mit der A.-G. Brown, Boveri & Cie. be-treffend Lieferung elektrischer Energie zu Versuchs-zwecken Vertragsbeilage Nr. 10).

Die A.-G. Brown, Boveri & Cie. bezog bis jetzt dievon ihr für Versuchszwecke benötigte Energie aus derBeznau, da die Elektrizitätsgesellschaft Baden nicht in derLage war, diese Lieferung zu übernehmen. Dieses Ver-tragsverhältnis, das für den Strombezüger nach verschie-denen Bichtungen Vorteile bietet, soll, auf Verlangen desMotor, auch nach dem Übergang der Beznau-Löntsch-Werke an die Kantone, fortgesetzt werden. Die Bedin-gungen, unter denen die Stromlieferung zu erfolgen hat,sind indessen so festgesetzt, daß der aus dem Vertrag re-sultierende jährlich Mindesteinnahme von Fr. 10,000 kei-nerlei nennenswerte Belastung der Kantone gegenüber-steht. Die Energie muß nur geliefert werden zu Zeiten,wo sie der Unternehmung wenigstens aller Wahrscheinlich-keit nach immer zur Verfügung steht, und ohne daß sie des-wegen an der Erfüllung ihrer anderweitigen Energieliefe-rungsverpflichtungen gehindert wird. Die Quote von 500kW, auf welche der Strombezüger Anspruch hat, muß nuraußerhalb der im Winter während der Beleuchtungszeitauftretenden Konsumspitzen abgegeben werden. Währendder Beleuchtungsspitzen hört die Verpflichtung zur Liefe-