11
zuziehen, worauf die Walisischer eine Stunde später ihreWatten oder Seginen aussetzen dürfen. Mit diesem schwerenZeuge darf nur bis 12 Uhr Mittags, und zwar ohne Wie-derholung des Einsetzens fortgefahren werden.
Den Netzfischern sind an der Halden nicht über sechsNetze gestattet, in der Tiefe des See's sind mehr erlaubt.
8 - 20 .
Lohmgarn.
Das Ziehen der Lohmgarne soll gestattet sein vomDonnerstag nach Aschermittwoch bis zum 15. Juli, undWieder von Michaeli (20. September) bis Martini (11. No-vember). Zur Zeit des Eglinbauns ist das Fischen mitdem Lohmgarne nur auf den vorn Fischermeister erlaubtenPlätzen gestattet. In der Fastenzeit ist das Fischen mit demLohmgarn alle Tage, ausgenommen an Sonn- und Feier-tagen, und zu allen Stunden erlaubt. Außer der Fastenzeitsollen die Lohmgarne gezogen werden von Tagesanbruch bis12 Uhr Mittags. Zu den übrigen Zeiten bleibt das Fischenmit Lohmgarnen eingestellt, vorbehaltlich besonderer amt-licher Erlaubniß.
8 - 21 .
ÄnriMg.
Das Anrizziehen soll allein den Ermatingern noch ge-stattet sein, und zwar nur bei Tag und von dem Bache bisan den Ortszug.
Z. 22.
Gangfischsegiitkn.
Die Gangsischseginen soll man im Gangfischlaich nichtlänger ziehen, als von Martini bis Dreikönigtag.
Die Fischer von Ermatingen sind berechtigt, auch außer-halb der verzinsten Züge ob dem Horn bis an die Gruboder den Schweizerkopf zu ziehen.