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Die Hoheitsgrenze und die Fischereigerechtigkeiten im Konstanzer Trichter : : historische Untersuchung im Auftrag des thurg. Forst- und Fischereidepartements / / angestellt von F. Schaltegger, a. Pfr.
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den Wildbann wenigstens pfandweise in ihre Gewaltbekam. Ausgenommen hievon blieben immerhin amBodensee die altstiftischen Herrschaften Arbon mitHorn und Egnach und Güttingen , ferner die fürstäbtischst. gallischen Gerichte Keßwil und Romanshorn . Wirberühren dies Verhältnis hier deshalb, weil die StadtKonstanz anno 1681 den Versuch machte, ihre Hoheits-ansprüche an den Konstanzer Trichter mit dem Hinweisauf jene Zeit zu begründen.

Durch den fürs deutsche Reich unglücklich ver-laufenen Schwabenkrieg von anno 1499 ging Konstanzdes Landgerichts im Thurgau verlustig und die Eid-genossen der 7 alten Orte begannen von da an, dieMitte des Sees als Hoheitsgrenze gegenüber demdeutschen Reich anzusprechen.

5. Anno 1548 hörte Konstanz auf, eine freie Reichs-stadt zu sein, wurde österreichische Provinzial stadt,und ein von der vorderösterreichischen Regierung inInnsbruck ernannter Hauptmann waltete künftig ander Spitze des städtischen Magistrats. Damit wurdeösterreichische Politik maßgebend für Konstanz , zugleichwurde die Stadt von ihrem natürlichen Hinterland ge-trennt, was für beide Teile große Nachteile brachteund Interessenkonflikte erzeugte, die dem guten Ein-vernehmen beider mehr und mehr abträglich waren.

Oesterreich, das den Verlust der LandgrafschaftThurgau nicht verschmerzen konnte, und, seitdem esin den Besitz der ehemals montfortischen HerrschaftenFeldkirch-Bregenz gelangt war, wieder nach dem su-premum dominium über den ganzen Bodensee strebte,unterstützte die Anstrengungen, welche die Stadt Kon-stanz machte, ihren Machtbereich über den unternTeil des Bodensees auszudehnen.