9
des erwähnten R.-Vertrags von der Lucken der StadtKonstanz an, als terminus a quo, die 1500 geometrischeSchritte (jeder zu 3 Schuhe gerechnet) in linea rectausque ad terminum ad quem, sodann in gerader Linie(will heißen: im rechten Winkel) gegen das GestadThurgau und von da wieder dem Gestade nach, wozwischen AVasser und Land die natürlicheGrenze*) nach der Zu- oder Abnahme desBodensees vorhanden, bis an das Eck der StadtKonstanz ebenbemelter Stadt die hohe Obrigkeit nachder von beederseits gemeinschaftlich zugezogenenGeometrie-Verständigen entworfenen und hier bey-liegenden Mappa festgesetzt und für die Zukunft be-stimmt verbleiben solle. Und wie im übrigen, dieserdurch die Wassermark ausgemarchte Bezirk ausge-nommen, all übrige hohe Jurisdiction auf dem Bodensee den hohen Ständen unansprächig verbleibet, so wirdauch der Stadt Konstanz ihre niedere Gerichtsbarkeitnach dem wörtlichen Inhalt des R.-Vertrages fernerhingleichmäßig beibehalten und gesichert.
„Die auf diese Art in den stadtkonstanzischen Juris-dictionsbezirk kommende an dem sog. Hörnle stehendeoft bestrittene 6 bis 10 Zoll dicken 9 Pfähle werdenzwar von den eidgen. hohen Ständen an die StadtKonstanz , jedoch unter der ausdrücklichen Bedingnisüberlassen, daß solche Pfähle von der StadtKonstanz in Rücksicht der für die gesamte See-Umsaßen hiedurch erzielenden allgemeinen Sicherheitder Schiffahrt als ein Zufluchtsort der durch einenSeesturm oder Orkan sich in Gefahr befindlichen Schiffenbeständig unterhalten und dem in diesem Bezirk
') Ein Unikum von einer Staatsgrenze!