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Diese Reklamation wurde laut reg.-rätl. Protokollvon 1838 § 752 von der badischen Seekreis-Regierungsub 27. April a. c. dahin beantwortet, „daß das Be-zirksamt Konstanz angewiesen worden sei, die Fischervon Landschlacht an dem Gangfischfang auf dem Boden-see in hergebrachterWeise teilnehmen zu lassen“, d. h.die Reklamation wurde tale quäle anerkannt undgut geheißen.
Im Anschluß an diesen Vorfall konstatieren wirzwei Punkte:
1. Noch anno 1838 wußte man nur von einemGangfischfang während dem sog. „Gangfischlaich“, d. h.von Martini bis Dreikönig, und derselbe stellt sich darals eine Servitut, die auf den genannten 5 Feldern,die identisch sind mit den vom Stadtrat Konstanz anno1894 sub 1 a — d, 2 e und / aufgeführten 6 Feldern,lastete.
2. Der Usus, daß auf diesen Gebieten das ganzeJahr hindurch nach Gangfischen gefischt und dasalleinige ausschließliche Recht auf die Ausübung derFischerei von der Stadt Konstanz einerseits und denLandschlachter Fischern anderseits in Anspruch ge-nommen wird, ist somit neuern Datums und esfragt sich, ob derselbe, soweit er Schweiz . Fisch-wasser beschlägt, rechtlich begründet sei.
Das führt uns zu einer gedrängten Darstellungeiner Fischereigerechtigkeit, die nicht in unvordenklicheZeiten, aber bis ins 12. Jahrhundert hinauf urkundlichbelegt ist.
III. Die Fischenzen des Klosters Kreuzlingen.
Wir haben bereits auf Seite 1 auf eine Fischenzhingewiesen, womit Bischof Ulrich von Konstanz das