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2. „Solche Vischenz und Gwellstatt soll demGotshus Criitzlingen dergestalt geireit und gesichertsein, daß allwegen die von Costenz und ihre Burgerund Verwandten — jedes Jahrs von St. Martinstag bisaui der hl. Dreikönigtag solche Vischenz dem GotshusC. unbekümmert und ruhig lassen und kein Netz nochGarn noch andern Zeug darauf brauchen noch setzensollen“.
3. „Was aber oberhalb derselben Mark bis an denKogenbach, mögen die Konstanzer während der Zeitdes Gangfischlaichs besetzen von Gotshus Cr. unge-hindert, doch dem Gotshus Cr. sunst an demEigenthum Widern Gstift und erkauftenGütern der Fischenz und Gwellstatt von derstainin Brugk bis an Kogenbach, als obengemellt, ganz in all ander Weg unschädlichund unvergriffen.“
4. „Item die „gehenden Zeuge“ sollen auf solchenGütern allen gebraucht werden wie von Altem her,vom Gotsh. Cr. ungesperrt.“
5. „Item die Tribelnetze*) sollen soweit des GotshusVischenz Gwellstatt Ryser, Widern; Gestift und erkauftenGüter gehen, ganz und zu aller Zeit vermieden undnicht gebraucht werden.“
See abschloß und in der Mitte eine Lücke ließ, wo die Schiffe durch-passieren konnten. Die steinerne Brücke war der Landungssteg,den das Kloster, das dazumal noch zwischen der Stadt und dem„Schäpfle“ lag, benutzte, um die Naturalgefälle der überseeischenHerrschaft Hirschlatt auszuladen. Sie wurde wohl anno 1631mit dem Kloster von den Konstanzern zerstört und später, nach-dem das Kloster an seiner jetzigen Stelle neu erbaut war, durchden neuen Landungssteg beim Hörnli ersetzt.
*) Treibnetze.