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Die Hoheitsgrenze und die Fischereigerechtigkeiten im Konstanzer Trichter : : historische Untersuchung im Auftrag des thurg. Forst- und Fischereidepartements / / angestellt von F. Schaltegger, a. Pfr.
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drücklicli ausgenommen wird (Dr. Stoffel 76). Da-gegen durften die Konstanzer mit ihren Verwandtendie Strecke von der obern Mark bis zum Kogen-bach im Gangfischlaich frei benutzen und des AbtsRecht an dieses Fischwasser stand also stillwährend dieser Zeit (§ 3).

5. In der übrigen Zeit des Jahres hatten die Kon-stanzer Fischer das Recht, mit gehendem Zeug,d. h. mit ihren großen Garnen, Watten und Seginendas äbtische Fischwasser von der steinernen Brückebis zum Kogenbach zu befischen (§ 4) und umdiese freie Fischerei möglichst wenig zu hemmen,durfte der Abt keine neuen Reiser, an denen diedie Garne hängen bleiben, errichten.

6. Verboten war der Gebrauch von Tribelnetzen aufdem ganzen Gebiet der Kreuz] inger Fischenzenund der Gebrauch von stehendem Zeug, d. h. vonAngeln und Netzen in dem untermarkten Bezirk,während der Abt oberhalb der obem Mark gegendem Kogenbach auch diesen dulden mußte, immer-hin so, daß man dabei den Reisern nicht naherkommen durfte als bis auf 4 Klafter.

Dem Abt von Kreuzlingen standen nach allemfolgende Fischereirechte zu:

Er durfte auf seinem Gebiet die errichteten Reiserjederzeit mit Beren ausschöpfen und das Jahrhindurch mit gehendem und stehendem Zeug fischen,auf der untern Hälfte den Gangfischfang alleinausüben und trotz der darauf lastenden Servitute,war ihm das Eigentumsrecht an der Fischenzin ihrem ganzen Umfang von der Stadt-grenze bis zum Kogenbach ausdrücklichvorbeh alten (§ 3).