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verbunden, seye er darbey gesein und gesehen, das es ein großerschaden gesein und habe der Schmidt zuo ihme Tobler geredt, erwerde ihme großen lohn geben müssen; darüber Tobler gesagt,müsse nit an loh gedenken, habe noch vill alt gelt, müsse nurüber den alten schätz gehen; nun seye er Schmidt wiederumbgeheylet worden, daß er wiederumb aus dem beth und anderwertskhommen kann.
Zu recht erkhandt, daß beederseits Partheyen insgemein un-partheyische Maister ins Land, so vor diesem breuchlig gewesen,uff die Schauw bsruffon, die den schaden besichtigen sollen, ob erkuriert seye ald nit, ufferwelchen seiten der Fahler sich erscheint,solle er ein Theilt solche Lösten bey dem andern zu suchen haben.
Leider erfahren wir aus keinem spätern Protokoll mehr,wer etwa die unparteiischen Meister waren, die da zur Schau be-rufen wurden, und woher sie kamen.
Mit einem Fall ging es aber nicht ab. „BorbemeldterTobler clagt auch zu Hans Ammann, genannt Geiger, wie daser an seine Hausfrau sel, angewendt und aber bis dato zu demseinigen nit gelangen mögen, seye sie nun gestorben, so khönde ernit wider Gott, habe Ihme ihr Leben nit lenger versprochen, hoffe,der Richter werde ihne doch inhalten, daß er ihme umb die Me-dicamentis bezahle,
Beclagte dargegen eingewendt, habe ihme versprochen, wollesie curieren und wiederumb restituieren; somit sollte er ihme nichtszu geben schuldig sein und wolle sein Vorwandt erweisen.
Kundschaften:
Hans Jacob Löblin, Hagschlsuffer, sagt nach gethanem Eydt,daß er in des Hans Amman Haus gewohnt darzuvor Toblerkhommen uud geredt, er wolle seiner Frau verheißen, und wanner ihre nit helffe, solle er ihme nichts zu geben schuldig sein, undwann er ihro nit helffe und sie nit so gesundt werde als er, solleer ihme nichts geben, sondern eher man ihm den Kopf in dasFeldt Hamen.
Gabriel Herkhat alt und jung bezeugen dasselbe.
Darauf hat E, E, Gericht zu recht erkhanndt und gesprochen:wilen aus khundschaften genugsam erwiesen, daß bemelter Toblerihme selber das Urteil gesellt, als solle Beclagter dieser anclagledig erkhandt sein und die Lösten umb des besten willen uf-gehebt sein*.