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Thurgauische Finanzfragen : : Leitsätze des Vortrages von Redaktor Huber an der Delegiertenversammlung der freisinnig-demokratischen Partei in Arbon, 8. Dezember 1912
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^/io bei einem Anfall von über 200000300000 Fr.b/i° 300000 Fr.

Der Zuschlag beträgt im Thurgau:

'/i bei einer Erbsportion von mindestens 6350 Fr.

'/2 12700

"/t .. 19000

Vi » 25000

Wie sehr aber in den Grundansätzen eine richtigeErbschaftssteuer sich von einer bloßen Erbschaftshand-änderungsgebühr unterscheidet, das zeigt die folgende Zu-sammenstellung :

Die Erbschaftssteuer beträgt in Basel:

Für Kinder und für den überlebenden Ehegatten . 1 o/yFür weitere Nachkommen und für Eltern. . . . 2 "/»Für Geschwister, für an Kindesstatt angenommeneKinder, für Schwieger- und Stiefkinder, fürSchwieger- und Stiefeltern, für Großeltern . 5

Für Oheime und Neffen.9 "/o

Für alle weitem Blutsverwandten und für alle nicht

Blutsverwandten . . ..12 Vo

Die Erbschaftshandänderungsgebühr beträgt imThurgau:Für Kinder, Enkel usw. und für Eltern ....

Für Geschwister und Großeltern.2

Für den überlebenden Ehegatten.25 V»

Für Neffen. 30/0

Für Oheime.4

Für Oheimskinder.5 V<>

Für weitere Blutsverwandte.69 "/g

Für Testamentserben, Vermächtnisnehmer und Ge-meinden .6 0 /»

Auch die eingreifenden Änderungen, welche das Erbrechtund das eheliche Güterrecht durch das neue Zivilgesetzbuch