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^/io bei einem Anfall von über 200000—300000 Fr.b/i° „ „ „ „ „ 300000 Fr.
Der Zuschlag beträgt im Thurgau:
'/i bei einer Erbsportion von mindestens 6350 Fr.
'/2 „ „ „ „ 12700 „
"/t „ „ „ .. 19000 „
Vi „ » „ „ „ 25000 „
Wie sehr aber in den Grundansätzen eine richtigeErbschaftssteuer sich von einer bloßen Erbschaftshand-änderungsgebühr unterscheidet, das zeigt die folgende Zu-sammenstellung :
Die Erbschaftssteuer beträgt in Basel:
Für Kinder und für den überlebenden Ehegatten . 1 o/yFür weitere Nachkommen und für Eltern. . . . 2 "/»Für Geschwister, für an Kindesstatt angenommeneKinder, für Schwieger- und Stiefkinder, fürSchwieger- und Stiefeltern, für Großeltern . 5
Für Oheime und Neffen.9 "/o
Für alle weitem Blutsverwandten und für alle nicht
Blutsverwandten . . ..12 Vo
Die Erbschaftshandänderungsgebühr beträgt imThurgau:Für Kinder, Enkel usw. und für Eltern .... —
Für Geschwister und Großeltern.2
Für den überlebenden Ehegatten.2—5 V»
Für Neffen. 30/0
Für Oheime.4
Für Oheimskinder.5 V<>
Für weitere Blutsverwandte.6—9 "/g
Für Testamentserben, Vermächtnisnehmer und Ge-meinden .6 0 /»
Auch die eingreifenden Änderungen, welche das Erbrechtund das eheliche Güterrecht durch das neue Zivilgesetzbuch