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Bau- und Strassen-Reglement für die Ortsgemeinde Arbon
Entstehung
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Einleitung.

Die Ortsgemeinde Arbon, in Anwendung von § 56 des Gesetzesüber das Strassenwesen und in der Absicht, bereits vorhandenen undzukünftigen üebelständen im Bau- und Strassenwesen zu begegnen,um ferner im Gemeinderayon eine rationelle Ausnützung des fürBauzwecke geeigneten Bodens zu erleichtern und entstehende Neu-bauten sowohl in Einklang mit den sanitarischen Anforderungen zubringen, als den zweckmässigen Zusammenhang mit den andernBauten zu sichern, beschliesst folgendes Bau- und Strassenreglement:

I. Bebauungsplan.

§ 1.

a. Ueber das dem Baugesetz unterstellte Gebiet sind dieKatasterpläne der Ortsgemeinde Arbon massgebend, aufwelchen die bestehenden Strassen, die Grenzen des öffent-lichen Grundes und der einzelnen Privatgrundstücke, dieGebäude, Brunnen, Dohlen, sowie andere Leitungen ent-halten sind.

b. Auf Grund dieser Pläne werden die Ueberbauungsplänefestgesetzt. In denselben werden die für die Ortschaft inZukunft erforderlichen Strassennetze mit bezüglichen Bau-linien bestimmt und eingezeicbnet. Kataster- und Bebauungs-plan sind nachzuführen.

§ 2 .

a. Die neu angefertigten Bebauungspläne als Ergänzung derim Jahre 1898 von der Gemeinde bereits angenommenenBaupläne sind öffentlich aufzulegen, unter Ansetzung einerFrist von 14 Tagen, binnen welcher bei der OrtsverwaltungEinsprachen erhoben werden können.