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Statuten des Jägervereins des Kantons Thurgau : :
(genehmigt von der konstituirenden Versammlung am 18. Januar 1885 in Märstetten)
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Kant-BibliotM I

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THURGAU

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Statuten

des

Jägervereins des Kantons Thurgau.

(Genehmigt von der konstituirenden Versammlungam 18. Januar 1885 in Märstetten.)

A. Zweck des Uereins.

8 1 -

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich gegenseitig:

a. Die sämmtlichen Jäger und Jagdfreunde des Kantons behufsHebung der Jagd in nähere Beziehung zu bringen.

b. Dem Unwesen der Wilddiebe und Jagdfrevler mit allen gesetzlichenMitteln entgegenzutreten.

o. Bei den Oberbehörden dahin zu wirken, daß jeweils in den Jagd-verordnnngen für den Wildstand günstige Bestimmungen auf-genommen werden.

8 2 .

Uin Polizeiangestellte, Förster und Private zur besseren Ueberwachungdes Jagdgefetzes anzuspornen, zahlt der Verein allen Personen, welcheeinen Jagdfrevler oder Hehler von gefreveltem Wild, oder Legen vonSchlingen rc. zur Bestrafung bringen, Prämien bis auf den Betrag von20 Franken.

8 3 -

Die Prämien werden aus der Vereinskasse bestritten und vom Ge-sammtvorstand je nach der Schwere der Jagdvergehen und der für denAnzeiger leichteren oder schwereren Verumständungen bestimmt.

54G1S