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Art. 50.
Die freie Ausübung gottesdienſtlicher Handlungen iſt innerhalb derSchranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleiſtet.
Den Kantonen, ſowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Hand-habung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den An-gehörigen der verſchiedenen Religionsgenoſſenſchaften, ſowie gegen Eingriffekirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates diegeeigneten Maßnahmen zu treffen.
Anſtände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über dieBildung oder Trennung von Religionsgenoſſenſchaften entſtehen, könnenauf dem Wege der Beſchwerdeführung der Entſcheidung der zuſtändigenBundesbehörden unterſtellt werden.
Die Errichtung von Bisthümern auf ſchweizeriſchem Gebiete unter-liegt der Genehmigung des Bundes.
Art. 51.
Der Orden der Jeſuiten und die ihm affilürten Geſellſchaften dürfenin keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden, und es iſt ihren Gliedernjede Wirkſamkeit in Kirche und Schule unterſagt.
Dieſes Verbot kann durch Bundesbeſchluß auch auf andere geiſt-liche Orden ausgedehnt werden, deren Wirkſamkeit ſtaatsgefährlich iſtoder den Frieden der Konfeſſionen ſtört.
Art. 52.Die Errichtung neuer und die Wiederherſtellung aufgehobener KlöſterArt. 53.
Die Feſtſtellung und Beurkundung des Zivilſtandes iſt Sache derbürgerlichen Behörden. Die Bundesgeſetzgebung wird hierüber die nähernBeſtimmungen treffen.
Die Verfügung über die Begräbnißplätze ſteht den bürgerlichenBehörden zu. Sie haben dafür zu ſorgen, daß jeder Verſtorbene ſchicklich
beerdigt werden kann.Art. 54.
Das Recht zur Ehe ſteht unter dem Schutze des Bundes.
Dieſes Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomiſchen Rück-ſichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichenGründen beſchränkt werden.